RS OGH 1991/11/6 9ObA185/91

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Norm

AuslBG §7 Abs7
AuslBG §29 Abs3
  1. AuslBG § 7 heute
  2. AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 7 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. AuslBG § 29 heute
  2. AuslBG § 29 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  3. AuslBG § 29 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Rechtssatz

Eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung führte bereits vor der AuslBGNov 1990 zum Ergebnis, daß die gleichen Wirkungen, die das Gesetz mit der Antragstellung des Arbeitgebers auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung verknüpft, auch dann eintreten, wenn stattdessen der ausländische Arbeitnehmer selbst noch vor Ablauf der befristeten Beschäftigungsbewilligung die Ausstellung eines Befreiungsscheines beantragt. (§ 48 ASGG).Eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung führte bereits vor der AuslBGNov 1990 zum Ergebnis, daß die gleichen Wirkungen, die das Gesetz mit der Antragstellung des Arbeitgebers auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung verknüpft, auch dann eintreten, wenn stattdessen der ausländische Arbeitnehmer selbst noch vor Ablauf der befristeten Beschäftigungsbewilligung die Ausstellung eines Befreiungsscheines beantragt. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052104

Dokumentnummer

JJR_19911106_OGH0002_009OBA00185_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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