Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen: römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Die Beziehung des nichtamtlichen Dolmetschers war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Er beantragte für die Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in der im
Spruch: angeführten Höhe. Die Partei, welche die Kosten zu tragen hat, erhob keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das... mehr lesen...