Norm: AVRAG §7
Rechtssatz: Da Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, den österreichischen Kollektivverträgen nicht unterworfen sind, wäre ohne Regelung des § 7 AVRAG bei einer ständigen Beschäftigung in Österreich zwar die Anwendung österreichischer Arbeitsbedingungen, die auf Gesetz beruhen, gesichert, nicht jedoch die kollektivvertraglichen Regelungen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings hintanzuhalten, wird daher ein zwinge... mehr lesen...
Norm: AVRAG §7AÜG §10 Abs1EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie 396L0071 Art1 Abs3 litcEG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie 396L0071 Art3
Rechtssatz: § 7b AVRAG verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit. Entscheidungstexte 8 ObA 50/02i Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 50/02i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: ArbVG §8 Z1ArbVG §12 Abs1AVRAG §7GewO §2 Abs13HKG §68
Rechtssatz: Auch durch die Bestimmungen des § 2 Abs 13 GewO und § 7 AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des § 12 Abs 1 ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Ka... mehr lesen...