RS OGH 2025/8/12 8ObA88/04f; 9ObA103/05w; 8ObA20/25m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Norm

AVRAG §7
  1. AVRAG § 7 heute
  2. AVRAG § 7 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2025
  3. AVRAG § 7 gültig von 28.03.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024
  4. AVRAG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  5. AVRAG § 7 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  6. AVRAG § 7 gültig von 01.01.1996 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  7. AVRAG § 7 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1995

Rechtssatz

Da Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, den österreichischen Kollektivverträgen nicht unterworfen sind, wäre ohne Regelung des § 7 AVRAG bei einer ständigen Beschäftigung in Österreich zwar die Anwendung österreichischer Arbeitsbedingungen, die auf Gesetz beruhen, gesichert, nicht jedoch die kollektivvertraglichen Regelungen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings hintanzuhalten, wird daher ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.Da Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, den österreichischen Kollektivverträgen nicht unterworfen sind, wäre ohne Regelung des Paragraph 7, AVRAG bei einer ständigen Beschäftigung in Österreich zwar die Anwendung österreichischer Arbeitsbedingungen, die auf Gesetz beruhen, gesichert, nicht jedoch die kollektivvertraglichen Regelungen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings hintanzuhalten, wird daher ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

Entscheidungstexte

  • RS0119677">8 ObA 88/04f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 88/04f
    Veröff: SZ 2004/152
  • RS0119677">9 ObA 103/05w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 103/05w
  • RS0119677">8 ObA 20/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 ObA 20/25m
    vgl; Beisatz: Da Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich nur den gesetzlichen Vorschriften, nicht jedoch den kollektivvertraglichen Regelungen unterliegen, sind Bestimmungen des Kollektivvertrages in den Günstigkeitsvergleich des Art 8 Abs 1 Rom I-VO nicht einzubeziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119677

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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