Entscheidungen zu § 2d Abs. 4 AVRAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2014/9/29 8ObA57/14m

Norm: AVRAG §2d Abs4 Z3MuttSchG §15r
Rechtssatz: § 2d Abs 4 AVRAG (Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes) stellt in den Z 2 und 3 auf die unbegründete Entlassung bzw den begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ab. Z 3 leg cit ist aufgrund eines Analogieschlusses (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft nach § 15r MS... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.09.2014

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