Norm
AVRAG §2d Abs4 Z3Rechtssatz
§ 2d Abs 4 AVRAG (Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes) stellt in den Z 2 und 3 auf die unbegründete Entlassung bzw den begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ab. Z 3 leg cit ist aufgrund eines Analogieschlusses (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft nach § 15r MSchG zu erweitern.Paragraph 2 d, Absatz 4, AVRAG (Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes) stellt in den Ziffer 2 und 3 auf die unbegründete Entlassung bzw den begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ab. Ziffer 3, leg cit ist aufgrund eines Analogieschlusses (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft nach Paragraph 15 r, MSchG zu erweitern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129742Im RIS seit
11.12.2014Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016