RS OGH 2014/9/29 8ObA57/14m

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Veröffentlicht am 29.09.2014
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Norm

AVRAG §2d Abs4 Z3
MuttSchG §15r
  1. AVRAG § 2d heute
  2. AVRAG § 2d gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  3. AVRAG § 2d gültig von 18.03.2006 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006

Rechtssatz

§ 2d Abs 4 AVRAG (Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes) stellt in den Z 2 und 3 auf die unbegründete Entlassung bzw den begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ab. Z 3 leg cit ist aufgrund eines Analogieschlusses (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft nach § 15r MSchG zu erweitern.Paragraph 2 d, Absatz 4, AVRAG (Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes) stellt in den Ziffer 2 und 3 auf die unbegründete Entlassung bzw den begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ab. Ziffer 3, leg cit ist aufgrund eines Analogieschlusses (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft nach Paragraph 15 r, MSchG zu erweitern.

Entscheidungstexte

  • RS0129742">8 ObA 57/14m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 57/14m
    Veröff: SZ 2014/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129742

Im RIS seit

11.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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