Entscheidungsgründe: Die Klägerin war Mitglied des Angestelltenbetriebsrates des beklagten Vereins, einer Interessengemeinschaft für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, die in Oberösterreich 18 Arbeitsgruppen unterhält. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1984 teilte die beklagte Partei dem Angestelltenbetriebsrat unter anderem mit, daß zu den vier Besprechungen pro Jahr vom Verein der Landesobmann, einer seiner Stellvertreter, der Landesfinanzreferent und der Landessek... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014 ArbVG §72 ArbVG §92 ABGB § 1014 heute ABGB § 1014 gültig ab 01.01.1812 ArbVG § 72 heute ArbVG § 72 gültig ab 01.07.1974 ... mehr lesen...
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