Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt in ihrem Wiener Hauptbetrieb eine Sprachschule und ein Übersetzungsbüro. Sie hat je eine Gewerbeberechtigung für das Übersetzungsbüro und den Buchhandel, beschränkt auf den Vertrieb der in der Unterrichtsanstalt für den Unterricht erforderlichen B***ücher an die Anstaltsschüler. Der wesentliche Zweck des Unternehmens besteht in der Vermittlung von Fremdsprachen, wogegen das Übersetzungsbüro nur als Serviceleistung eingerichtet ist und dem... mehr lesen...
Norm: ArbVG §9 Abs1ArbVG §9 Abs2ArbVG §9 Abs3ArbVG §9 Abs4
Rechtssatz: Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, dann kommt gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt im Sinne der fachlichen Adäquanz der KollV zum Tragen; ist eine solche organisatorische Abgrenzung nicht möglich, dann gilt gemäß § 9 Abs 3 und 4 ArbVG der Grundsatz der Tarifeinheit. ... mehr lesen...