Begründung: Rechtliche Beurteilung § 9 Abs 2 ArbVG setzt für die Geltung des Grundsatzes der Tarifvielfalt voraus, daß sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers fachlich und auch organisatorisch abgrenzen läßt, ohne die Voraussetzungen dafür anzuführen. Hiezu verweist die Literatur (Floretta/Strasser, Komm z ArbVG 81) darauf, daß im Zweifel die Verkehrsauffassung für die Lösung der Frage, ob eine organisatorische Selbständigkeit, eine or... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen vorhanden sind (§ 9 Abs 2 ArbVG) - die Konsequenzen des § 9 Abs 3 und 4 ArbVG lassen wohl keinen Zweifel daran offen, daß hiemit nur konkrete und nicht theoretisch mögliche Verhältnisse gemeint sind -, läßt sich nur im Einzelfall beantworten, weil verschiedene, in einzelnen Betriebsabteilungen verrichtete Tätigkeiten jeweils quantitaiv und q... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt in ihrem Wiener Hauptbetrieb eine Sprachschule und ein Übersetzungsbüro. Sie hat je eine Gewerbeberechtigung für das Übersetzungsbüro und den Buchhandel, beschränkt auf den Vertrieb der in der Unterrichtsanstalt für den Unterricht erforderlichen B***ücher an die Anstaltsschüler. Der wesentliche Zweck des Unternehmens besteht in der Vermittlung von Fremdsprachen, wogegen das Übersetzungsbüro nur als Serviceleistung eingerichtet ist und d... mehr lesen...
Norm: ArbVG §9 Abs1 ArbVG §9 Abs2 ArbVG §9 Abs3 ArbVG §9 Abs4 ArbVG § 9 heute ArbVG § 9 gültig ab 01.07.1974 ArbVG § 9 heute ArbVG § 9 gültig ab 01.07.1974 ... mehr lesen...