Entscheidungen zu § 89 Abs. 1 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1973/9/18 1ABR7/73

Norm: ArbVG §89 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das in § 80 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG 1972 neu eingefügte Wort "jederzeit" bedeutet, daß der Betriebsrat bei Durchführung seiner ihm obliegenden Aufgaben auch dann tätig werden kann, wenn keine bestimmten Verdachtsmomente eines erfolgten oder drohenden Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorgetragen werden (Bestätigung des Beschlusses vom 11.07.1972, 1 ABR 2/72). Das Einb... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.09.1973

RS OGH 1973/9/18 1ABR7/73

Norm: ArbVG §89 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das in § 80 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG 1972 neu eingefügte Wort "jederzeit" bedeutet, daß der Betriebsrat bei Durchführung seiner ihm obliegenden Aufgaben auch dann tätig werden kann, wenn keine bestimmten Verdachtsmomente eines erfolgten oder drohenden Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorgetragen werden (Bestätigung des Beschlusses vom 11.07.1972, 1 ABR 2/72). Das Einb... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.09.1973

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