RS OGH 1973/9/18 1ABR7/73

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Veröffentlicht am 18.09.1973
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Norm

ArbVG §89 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das in § 80 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG 1972 neu eingefügte Wort "jederzeit" bedeutet, daß der Betriebsrat bei Durchführung seiner ihm obliegenden Aufgaben auch dann tätig werden kann, wenn keine bestimmten Verdachtsmomente eines erfolgten oder drohenden Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorgetragen werden (Bestätigung des Beschlusses vom 11.07.1972, 1 ABR 2/72). Das Einblicksrecht erstreckt sich auf die effektiven Bruttobezüge einschließlich der übertariflichen Zulagen. Bei außertariflichen Angestellten hat der Betriebsrat nur bei Darlegung eines besonderen Interesses ein Einblicksrecht in die Listen der Bruttogehälter dieser Angestellten. Außertarifliche Angestellte sind Arbeitnehmer, die kraft ihrer Tätigkeit nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen, andererseits aber noch nicht zum Personenkreis des § 5 Abs 3 BetrVG 1972 gehören.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104440

Dokumentnummer

JJR_19730918_AUSL000_001ABR00007_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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