Entscheidungsgründe: Bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol (im folgenden auch kurz: Kammer) sind zwischen 101 und 200 Arbeitnehmer dauernd beschäftigt, davon etwa 90 Angestellte und etwa 60 Arbeiter. Bei dieser Kammer wurde am 20.4.1983 erstmals ein gemeinsamer Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte gewählt, nachdem Arbeiter und Angestellte in getrennten (Abstimmungen in) Betriebs-(Gruppen-)Versammlungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates (§§ 40 Abs 3, 4... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §60ArbVG §61ArbVG §62BRWO §10 Abs2
Rechtssatz: Betriebsratswahlen, die infolge eines Irrtums über das Ablaufen der (durch BG vom 03.07.1986 BGBl 1986/394 von drei auf vier Jahre verlängerten) Tätigkeitsdauer schon mehr als ein Jahr vor dem Ende der Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrates abgehalten werden, sind wegen Verletzung von leitenden Grundsätzen des Wahlrechts anfechtbar aber nicht absolut nichtig. Wird hingeg... mehr lesen...