RS OGH 1990/6/13 9ObA135/90, 9ObA311/93 (9ObA312/93 - 9ObA338/93), 9ObA78/95, 8ObA80/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

ArbVG §59
ArbVG §60
ArbVG §61
ArbVG §62
BRWO §10 Abs2

Rechtssatz

Betriebsratswahlen, die infolge eines Irrtums über das Ablaufen der (durch BG vom 03.07.1986 BGBl 1986/394 von drei auf vier Jahre verlängerten) Tätigkeitsdauer schon mehr als ein Jahr vor dem Ende der Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrates abgehalten werden, sind wegen Verletzung von leitenden Grundsätzen des Wahlrechts anfechtbar aber nicht absolut nichtig. Wird hingegen die Neuwahl derart weit vorverlegt, um in die Funktionsperiode eines bestehenden Betriebsrates einzugreifen, kann es zum Schutz des rechtmäßig amtierenden früheren Betriebsrates erforderlich sein, die Wahl als absolut nichtig zu qualifizieren, um Kollisionen zwischen gültigen Rechtshandlungen von zwei Betriebsräten zu vermeiden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 135/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 135/90
    Veröff: ecolex 1990,631 = Arb 10866
  • 9 ObA 311/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 311/93
    Vgl auch; nur: Wird hingegen die Neuwahl derart weit vorverlegt, um in die Funktionsperiode eines bestehenden Betriebsrates einzugreifen, kann es zum Schutz des rechtmäßig amtierenden früheren Betriebsrates erforderlich sein, die Wahl als absolut nichtig zu qualifizieren, um Kollisionen zwischen gültigen Rechtshandlungen von zwei Betriebsräten zu vermeiden. (T1) Veröff: ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff
  • 9 ObA 78/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 78/95
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/86
  • 8 ObA 80/00y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObA 80/00y
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051088

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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