Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Trägergesellschaft für OÖ Landeskrankenanstalten, also auch Betriebsinhaberin der Landesnervenklinik W*****. Maria L***** ist seit 1995 als Stationsleitung auf der Station D 103 in dieser Nervenklinik beschäftigt. Sie ist Beamtin nach dem oö Landesbeamtengesetz. Aus Gründen, die für das Revisionsverfahren nicht von Bedeutung sind, leitete die klagende Partei gegen Maria L***** Ende 2006 ein Disziplinarverfahren ein und beschloss ihre Ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine von vier regionalen Service-Tochter-Gesellschaften der A***** und S***** Aktiengesellschaft (A*****), die 90 % der Gesellschaftsanteile hält; daneben sind die O***** GmbH mit 6,5 % und das Land S***** mit 3,5 % beteiligt. Unternehmensgegenstand sind der Betrieb, die Erhaltung und die Instandsetzung der Bundesstraßen einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Museum ***** war ursprünglich ein Landesmuseum des Landes Salzburg und wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung verwaltet. Im Oktober 2003 wurde das Museum von der Museum ***** Betriebsgesellschaft mbH übernommen. Die früher im Museum beschäftigt gewesenen Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten wurden an ihren bisherigen Arbeitsplätzen aufgrund eines zwischen dem Land Salzburg und der GmbH abgeschlossenen Personalübernahmevertrages weiterbeschäft... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 ArbVG §52 ArbVG §53 B-VG Art21 Abs2sbg LPVG §1 Abs3 lita ArbVG § 36 heute ArbVG § 36 gültig ab 07.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979 ArbVG § 52 heute ArbVG § 52 gültig ab 01.01.2021 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte die nachstehenden Feststellungen: 1. dass die Evangelische Pfarrgemeinde * einen einheitlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes darstellt; 2. dass der am 10. 12. 1997 gewählte und am 15. 1. 1998 konstituierte Betriebsrat funktionsfähig ist, 3. dass die bei der beklagten Partei in der Pfarramtskanzlei sowie die als Gemeindepädagogen, Küster und Kirchenmusiker beschäftigten Arbeitnehmer(innen) das aktive... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 2.1.1978 bei der H***** Gesellschaft mbH (kurz H*****) als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte ist Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Am 4.4.1991 wählten die Dienstnehmer der H***** einen gemeinsamen Betriebsrat. Die Gesellschaft unterließ es, diese Wahl innerhalb der Monatsfrist des § 59 Abs 2 ArbVG anzufechten, machte aber zu 23 Cga 54/92 des Erstgerichts Nichtigkeit geltend. Ihre Klage wurde durch die bestätigende Entscheidun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind rechtlich selbständige Gesellschaften (Personen- bzw. Kapitalgesellschaften), die zur sogenannten "Z*****-Unternehmensgruppe" gehören. Gegenstand des von ihnen betriebenen Unternehmens ist im wesentlichen der Lebensmittelhandel in Märkten bzw. Großmärkten unter der Geschäftsbezeichnung "f*****" bzw. unter der "früher verwendeten" Geschäftsbezeichnung "D*****". Die "f*****" Handelsgesellschaft AG betreibt anders als die anderen klage... mehr lesen...
Norm: ArbVG §51 ArbVG §52 ArbVG §53 ArbVG §59 Abs1 ArbVG § 51 heute ArbVG § 51 gültig ab 01.07.1974 ArbVG § 52 heute ArbVG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2020 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die unvollständige Erledigung der Rechtsrüge im Berufungsverfahren (und damit wiederum eine Rechtsrüge) geltend gemacht wird, liegt nicht vor. Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §52 ArbVG §55, ArbVG §59 BRWO 1974 §15 Abs3 ArbVG § 52 heute ArbVG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2020 ArbVG § 52 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010 ArbVG ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §52 AÜG allg ArbVG § 52 heute ArbVG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2020 ArbVG § 52 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010 ArbVG § 52 gültig von 01.07.1993 bis 3... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu der für den 8.11.1989 ausgeschriebenen Wahl des Angestelltenbetriebsrats der E*****-AG bewarben sich drei wahlwerbende Gruppen, und zwar die Listen "E***** G*****" (Klägerin), ferner "Aktiv für die *****-FCG und Parteifreie" und schließlich die "Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter im ÖGB". In die Wählerliste wurden fünf näher bezeichnete "überlassene Arbeitskräfte" nicht aufgenommen. Der Wahlvorstand gab dem rechtzeitigen Einspruch der wahlwerbenden Gru... mehr lesen...