Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 2.1.1978 bei der H***** Gesellschaft mbH (kurz H*****) als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte ist Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Am 4.4.1991 wählten die Dienstnehmer der H***** einen gemeinsamen Betriebsrat. Die Gesellschaft unterließ es, diese Wahl innerhalb der Monatsfrist des § 59 Abs 2 ArbVG anzufechten, machte aber zu 23 Cga 54/92 des Erstgerichts Nichtigkeit geltend. Ihre Klage wurde durch die bestätigende Entscheidun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind rechtlich selbständige Gesellschaften (Personen- bzw. Kapitalgesellschaften), die zur sogenannten "Z*****-Unternehmensgruppe" gehören. Gegenstand des von ihnen betriebenen Unternehmens ist im wesentlichen der Lebensmittelhandel in Märkten bzw. Großmärkten unter der Geschäftsbezeichnung "f*****" bzw. unter der "früher verwendeten" Geschäftsbezeichnung "D*****". Die "f*****" Handelsgesellschaft AG betreibt anders als die anderen klage... mehr lesen...
Norm: ArbVG §51 ArbVG §52 ArbVG §53 ArbVG §59 Abs1 ArbVG § 51 heute ArbVG § 51 gültig ab 01.07.1974 ArbVG § 52 heute ArbVG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2020 ... mehr lesen...