RS OGH 2011/11/22 8ObA29/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2011
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Einrichtung von Wahlzellen oder diesen entsprechenden sonstigen Sichtschutzmaßnahmen gehört nach § 24 Abs 1 BRWO zu den Aufgaben des Wahlvorstands, der den Wählern konkrete, für den Zweck geeignete Vorrichtungen oder Räume zur Verfügung zu stellen hat. Es genügt nicht, den Wählern die spontane Suche nach einem unbeobachteten Ort für die Stimmabgabe selbst zu überlassen.Die Einrichtung von Wahlzellen oder diesen entsprechenden sonstigen Sichtschutzmaßnahmen gehört nach Paragraph 24, Absatz eins, BRWO zu den Aufgaben des Wahlvorstands, der den Wählern konkrete, für den Zweck geeignete Vorrichtungen oder Räume zur Verfügung zu stellen hat. Es genügt nicht, den Wählern die spontane Suche nach einem unbeobachteten Ort für die Stimmabgabe selbst zu überlassen.

Entscheidungstexte

  • RS0127320">8 ObA 29/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObA 29/11i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127320

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten