Rechtssatz
Die Einrichtung von Wahlzellen oder diesen entsprechenden sonstigen Sichtschutzmaßnahmen gehört nach § 24 Abs 1 BRWO zu den Aufgaben des Wahlvorstands, der den Wählern konkrete, für den Zweck geeignete Vorrichtungen oder Räume zur Verfügung zu stellen hat. Es genügt nicht, den Wählern die spontane Suche nach einem unbeobachteten Ort für die Stimmabgabe selbst zu überlassen.Die Einrichtung von Wahlzellen oder diesen entsprechenden sonstigen Sichtschutzmaßnahmen gehört nach Paragraph 24, Absatz eins, BRWO zu den Aufgaben des Wahlvorstands, der den Wählern konkrete, für den Zweck geeignete Vorrichtungen oder Räume zur Verfügung zu stellen hat. Es genügt nicht, den Wählern die spontane Suche nach einem unbeobachteten Ort für die Stimmabgabe selbst zu überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127320Im RIS seit
16.01.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012