Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Ing. Willibald K*****, Pilot, *****, und 2.) Friedrich F*****, Pilot, *****, vert... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4ArbVG §6ArbVG §8ArbVG §13ArbVG §32AVRAG §4
Rechtssatz: Der Bankenverband ist für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank" zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig. Wechselt die Sparkassen-Aktiengesellschaft wirksam vom Sparkassenverband zum Bankenverband, ist daher mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt. Da der ur... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4
Rechtssatz: Keine Kollektivvertragsfähigkeit eines Arbeitgeberverbandes von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, deren Unternehmenszweck auch die Hausverwaltung ist, hinsichtlich von Hausbesorgern, die als Arbeitnehmer seiner Mitglieder in deren eigenen, von ihnen selbst verwalteten Häusern tätig sind. Entscheidungstexte 8 ObA 338/98h Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Mit dem vorliegenden Feststellungsantrag begehrt die Antragstellerin letztlich die aus dem
Spruch: ersichtlichen Feststellungen und bringt zu ihrer Antragslegitimation vor, daß sie als gesetzliche Interessenvertretung der Ärzte kollektivvertragsfähig im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG iVm § 4 Abs 1 ArbVG sei. Sie sei dazu berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern. Ihre Mitglieder seien überwiegend unselbstä... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4
Rechtssatz: Gegnerunabhängigkeit und Gegnerfreiheit sind wesentliche Eigenschaften, die wesensmäßig im Koalitionsrecht begründet sind und auf die nicht verzichtet werden kann. Die sozialen Gegenspieler müssen ihrer Struktur nach auf eventuelle Auseinandersetzungen vorbereitet sein, die allenfalls auch den Einsatz von Kampfmitteln notwendig machen können. Läßt die einschlägige Organisationsvorschrift eine Vertretung der Arbeitnehm... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4Tir LWKG §1
Rechtssatz: Die Sektion Dienstgeber (Bauernkammer) und die Sektion Dienstnehmer (Landesarbeiterkammer) sind voneinander unabhängige Sektionen mit eigener Rechtspersönlichkeit und können daher miteinander KollV abschließen. Entscheidungstexte 4 Ob 8/79 Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 8/79 Veröff: Arb 9817 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4
Rechtssatz: Eine Deckungsgleichheit von Koalitionsfreiheit und Zuerkennung der Tariffähigkeit ist abzulehnen. Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104423 Dokumentnummer JJR_19770315_AUSL000_001ABR00016_7500000_001 mehr lesen...
Norm: ArbVG §4
Rechtssatz: An die Tariffähigkeit einer Koalition sind bestimmte Mindestforderungen zu stellen. Die Koalition muß sich als satzungsmäßige Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder gerade in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge für ihre Mitglieder abzuschließen; sie muß frei gebildet, gegnerfrei unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sei... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4
Rechtssatz: Wegen der Aufgabe der Tarifautonomie kann der Staat nur die Koalitionen an ihr teilnehmen lassen, die diese Aufgabe sinnvoll zu erfüllen vermögen. Die Tariffähigkeit darf nur nicht von Umständen abhängig gemacht werden, die nicht von der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitlebens gefordert sind. Schlagworte *D* European Case Law I... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4
Rechtssatz: Eine sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens und Wirtschaftslebens als Aufgabe der Tarifautonomie kann nur erreicht werden, wenn die Koalitionen in der Lage sind, auf ihre Gegenseite jeweils einen fühlbaren Druck auszuüben, so daß jedenfalls in aller Regel ein Tarifvertrag zustande kommt. Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1977:RS010442... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4
Rechtssatz: Um Druck und Gegendruck ausüben zu können, muß eine Koalition für die ihr gestellten Aufgaben "tauglich", dh sie muß so mächtig und leistungsfähig sein, daß der Gegenspieler sich veranlaßt sieht, auf Verhandlungen über den Abschluß einer tariflichen Regelung der Arbeitsbedingungen einzugehen und zum Abschluß eines Tarifvertrags zu kommen. Mächtig und leistungsfähig ist eine Koalition nur, wenn sie Autorität gegenüber ... mehr lesen...