RS OGH 1991/4/24 9ObA610/90

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

ArbVG §4

Rechtssatz

Gegnerunabhängigkeit und Gegnerfreiheit sind wesentliche Eigenschaften, die wesensmäßig im Koalitionsrecht begründet sind und auf die nicht verzichtet werden kann. Die sozialen Gegenspieler müssen ihrer Struktur nach auf eventuelle Auseinandersetzungen vorbereitet sein, die allenfalls auch den Einsatz von Kampfmitteln notwendig machen können. Läßt die einschlägige Organisationsvorschrift eine Vertretung der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite zu, ist zu verlangen, daß die betreffende Körperschaft sich endgültig für eine der beiden Varianten entscheidet. Ein laufender Wechsel in der Vertretung sozialer Gegenspieler widerspricht dem Sinn des Gesetzes.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 610/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 ObA 610/90
    Veröff: SZ 64/48 = EvBl 1991/139 S 599 = ZAS 1992/2 S 27 = WBl 1991,295 = Arb 10921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051130

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_009OBA00610_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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