Begründung: Die Klägerin war ab 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Wahl zum Angestelltenbetriebsrat, der drei Mitglieder hat, wurde sie zum dritten und letzten Ersatzmitglied gewählt. Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder vereinbarten nach der Wahl, dass im Falle der Verhinderung eines Mitglieds nicht das entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag zur Vertretung berechtigte Ersatzmitglied nachrücken sollte, sondern dass jedem Mitglied ein bestimmtes Ersa... mehr lesen...
Norm: ArbVG §65 Abs2 ArbVG §120 Abs4 Z1 ArbVG § 65 heute ArbVG § 65 gültig ab 01.07.1974 ArbVG § 120 heute ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §65 Abs2 ArbVG §120 Abs4 Z1 ArbVG § 65 heute ArbVG § 65 gültig ab 01.07.1974 ArbVG § 120 heute ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den Kündigungs- und Entlassungsschutz für die Kläger zutreffend gemäß § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG ohne Unterscheidung, ob sie als Wahlwerber für die Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Betriebsrates auftraten, bejaht, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit seiner Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat den Kündigungs- und Entlassungsschutz für die Kl... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2 ArbVG § 120 heute ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Rechtssatz:
Der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz gilt ohne Unterscheidung, ob der Wahlwerber für die Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Betriebsra... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2 ArbVG § 120 heute ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Rechtssatz:
Der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz gilt ohne Unterscheidung, ob der Wahlwerber für die Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Betriebsra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit ihren gegen die erstbeklagte Partei gerichteten Klagen (24 Cga 48 bis 56/91, 59/91 des Erstgerichtes) begehren die Erst- bis Zehntkläger ihre mit Schreiben vom 2.8.1991 ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam zu erklären. Da es im Betrieb der erstbeklagten Partei keinen Betriebsrat gegeben habe, sei es ihr Bestreben gewesen, einen solchen zu errichten. Dabei seien sie von der Gewerkschaft Druck und Papier unterstützt worden. In der Betriebsversammlung vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1. April 1971 im Betrieb der beklagten Partei beschäftigt. Seit etwa 14 Jahren übte er die Funktion eines Obersieders aus. Mit einer Betriebsvereinbarung wurde für die bei der beklagten Partei mindestens drei Monate beschäftigten Arbeiter die Kündigung durch den Arbeitgeber an das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe gebunden, etwa die beharrliche oder gröbliche Verletzung der Dienstpflichten oder die offensichtliche Vernachlässigung der i... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2 ArbVG § 120 heute ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Rechtssatz:
Offenkundig ist die Bewerbung, wenn sich der Arbeitgeber bei entsprechender Nachforschung davon Kenntnis verschaffen konnte. (§ 48 ASGG). Offenkundig ist die... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2 ArbVG § 120 heute ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Rechtssatz:
Eine Kenntnis des Arbeitgebers von der Wahlbewerbung ist nicht Voraussetzung für den Kündigungsschutz.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2 ArbVG § 120 heute ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Rechtssatz:
Offenkundig ist die Bewerbung, wenn sich der Arbeitgeber bei entsprechender Nachforschung davon Kenntnis verschaffen konnte. (§ 48 ASGG). Offenkundig ist die... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs4 Z2 ArbVG § 120 heute ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Rechtssatz:
Eine Kenntnis des Arbeitgebers von der Wahlbewerbung ist nicht Voraussetzung für den Kündigungsschutz.
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Norm: ArbVG §65 ArbVG §120 Abs4 Z1BRG §18 Abs9 ArbVG § 65 heute ArbVG § 65 gültig ab 01.07.1974 ArbVG § 120 heute ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §65 ArbVG §120 Abs4 Z1BRG §18 Abs9 ArbVG § 65 heute ArbVG § 65 gültig ab 01.07.1974 ArbVG § 120 heute ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986 ... mehr lesen...