Norm
ArbVG §120 Abs4 Z2Rechtssatz
Der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz gilt ohne Unterscheidung, ob der Wahlwerber für die Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Betriebsrates auftritt. (§ 48 ASGG)Der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz gilt ohne Unterscheidung, ob der Wahlwerber für die Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Betriebsrates auftritt. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052876Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_008OBA00254_9500000_001