RS OGH 2005/8/3 9ObA59/05z

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Veröffentlicht am 03.08.2005
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Rechtssatz

§ 65 Abs 2 Satz 3 ArbVG ermöglicht nur einen Verzicht des zum Nachrücken berufenen Ersatzmitglieds für den konkreten Anlassfall. Ein genereller „Vorwegverzicht" ist unwirksam.Paragraph 65, Absatz 2, Satz 3 ArbVG ermöglicht nur einen Verzicht des zum Nachrücken berufenen Ersatzmitglieds für den konkreten Anlassfall. Ein genereller „Vorwegverzicht" ist unwirksam.

Ein nach § 65 Abs 2 ArbVG nicht zum Nachrücken berufenes Ersatzmitglied genießt auch dann keinen Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG, wenn es de facto ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten hat und der Arbeitgeber von dieser Vertretung verständigt wurde.Ein nach Paragraph 65, Absatz 2, ArbVG nicht zum Nachrücken berufenes Ersatzmitglied genießt auch dann keinen Kündigungsschutz nach Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins, ArbVG, wenn es de facto ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten hat und der Arbeitgeber von dieser Vertretung verständigt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120119

Dokumentnummer

JJR_20050803_OGH0002_009OBA00059_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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