Norm: ArbVG §11 Abs2
Rechtssatz: Die Kollektivvertragsparteien können den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns grundsätzlich vorverlegen, den Kollektivvertrag also mit rückwirkender Kraft ausstatten. Da der Wirksamkeitsbeginn durch Kundmachung durch verschiedene organisatorische Belange oft schwer abschätzbar ist, besteht ein praktisches Bedürfnis der Kollektivvertragsparteien, den Wirksamkeitsbeginn durch Vereinbarung festzulegen und liegt diese... mehr lesen...
Norm: ArbVG §11 Abs2ArbVG §14
Rechtssatz: 1) Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend. 2) Daraus folgt, daß ein später kundgemachter KollV einem später "abgeschlossenen", aber früher kundgemachten KollV materiell derogiert. (Posterioritätsprinzip bei KollV) Entscheidungstexte 9 ObA 123... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1.4.1990 bis 15.10.1990 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter mit einem vereinbarten Monatsentgelt von S 12.000 brutto angestellt. Auf das Dienstverhältnis ist der Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Industrie (im folgenden: KV) und der Zusatzkollektivvertrag der Angestellten des Metallbereiches anzuwenden; danach war der Kläger in die Verwendungsgruppe III einzustufen. § 15 Abs 2 KV lautet: "Die Einreihung in die Verwe... mehr lesen...
Norm: ArbVG §11 Abs2ArbVG §14 Abs3
Rechtssatz: Ebenso wie die authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch ein gehörig kundgemachtes Gesetz erfolgen kann, bedarf die authentische Interpretation eines KollV durch die Kollektivvertragsparteien zur Entfaltung der Normwirkung gemäß § 11 Abs 2 und § 14 Abs 3 ArbVG der Kundmachung ihres Abschlusses. Mangels Kundmachung kann daher ein Briefwechsel der Kollektivvertragsparteien nicht als gegenü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt der beklagten Partei gegenüber die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei über den 12.7.1983 hinaus. Zur
Begründung: führt er im wesentlichen aus, die am 12.7.1983 von der beklagten Partei ausgesprochene Entlassung sei rechtsunwirksam, weil sie nicht mt einem Disziplinarerkenntnis erfolgt sei. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsuntern... mehr lesen...