Norm
ArbVG §11 Abs2Rechtssatz
Durch die Vereinbarung einer konsolidierten Fassung des Kollektivvertrags und der damit verbundenen Kundmachung des Gesamttextes des Kollektivvertrags inklusive Anhängen setzt diese Gesamtregelung sämtliche früheren Vereinbarungen der Kollektivvertragsparteien außer Kraft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132822Im RIS seit
12.11.2019Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021