RS OGH 2025/2/13 4Ob28/61; 9ObA75/24f

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Veröffentlicht am 02.05.1961
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Norm

KollVG §2 Abs1
KollVG §9
KollVG §10
ArbVG §11 Abs2

Rechtssatz

Rückwirkende KollV können auch solche Dienstnehmer erfassen, deren Dienstvertrag im Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses bereits beendet war, wenn das Dienstverhältnis in die Zeit der Rückwirkung des KollV fällt (vgl SZ 31/152 bezüglich Ruhestandsverhältnis).Rückwirkende KollV können auch solche Dienstnehmer erfassen, deren Dienstvertrag im Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses bereits beendet war, wenn das Dienstverhältnis in die Zeit der Rückwirkung des KollV fällt vergleiche SZ 31/152 bezüglich Ruhestandsverhältnis).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0065002

Im RIS seit

02.05.1961

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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