Begründung: Der am 19. 11. 2007 verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehegattin und drei Söhne, wobei er seine Ehegattin mit letztwilliger Anordnung vom 17. 1. 2006 zur Alleinerbin eingesetzt und die Söhne unter Aussetzung von Vermächtnissen auf den Pflichtteil gesetzt hatte. Hinsichtlich seines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ordnete er zugunsten seines Sohnes B***** als Hauptlegatar ein Vermächtnis im Ausmaß von 50 % und zugunsten seines Sohnes C... mehr lesen...
Begründung: In dem beim Erstgericht geführten Firmenbuch ist unter FN ***** die T***** Gesellschaft mbH seit 3. 8. 1994 eingetragen. Alleiniger Gesellschafter ist Otto S*****, geboren am 13. 3. 1918. Auch alleiniger Geschäftsführer ist Otto S*****; er vertritt seit 5. 6. 2003 selbständig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 22. 10. 2008, GZ 10 P 91/08k-7, wurde Dr. Manfred S***** (im Folgenden: der Einschreiter) für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der ... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z9FBG §10 Abs1GmbHG §28 Abs2
Rechtssatz: § 28 Abs 2 zweiter Halbsatz GmbHG stellt keine Spezialnorm für das Firmenbuchverfahren nach dem FBG dar. Die Antragstellung beim Registergericht ist ein Vertretungsakt nach außen, für den eine im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angeordnete Gesamtvertretung auch dann einzuhalten ist, wenn die Befugnis zum Widerruf selbst jedem Gesellschafter zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z9FBG §10 Abs1GmbHG §28 Abs2
Rechtssatz: § 28 Abs 2 zweiter Halbsatz GmbHG stellt keine Spezialnorm für das Firmenbuchverfahren nach dem FBG dar. Die Antragstellung beim Registergericht ist ein Vertretungsakt nach außen, für den eine im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angeordnete Gesamtvertretung auch dann einzuhalten ist, wenn die Befugnis zum Widerruf selbst jedem Gesellschafter zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BWG §5 Abs2EGV Art43EGV Art48FBG §3 Z5UGB §12 Abs3EWG-RL 89/666/EWG über Offenlegung von Zweigniederlassungen 31989L00666 Art2 Abs1 litb
Rechtssatz: Nach § 3 Z 5 FBG ist eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe ins Firmenbuch einzutragen. Aus der Formulierung „nach eigener Angabe" wird überwiegend geschlossen, dass diese Angabe überhaupt freiwillig erfolgt. Allerdings ist nach § 12 Abs 3 UGB bei inländischen Zweignie... mehr lesen...
Norm: BWG §5 Abs2EGV Art43EGV Art48FBG §3 Z5UGB §12 Abs3EWG-RL 89/666/EWG über Offenlegung von Zweigniederlassungen 31989L00666 Art2 Abs1 litb
Rechtssatz: Nach § 3 Z 5 FBG ist eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe ins Firmenbuch einzutragen. Aus der Formulierung „nach eigener Angabe" wird überwiegend geschlossen, dass diese Angabe überhaupt freiwillig erfolgt. Allerdings ist nach § 12 Abs 3 UGB bei inländischen Zweignie... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15FBG §3 Z16UmgrStG ArtIII §12 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Einbringung von Kapitalanteilen (Beteiligungen) durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht im Firmenbuch einzutragen. Entscheidungstexte 6 Ob 314/04a Entscheidungstext OGH 10.01.2005 6 Ob 314/04a Veröff: SZ 2005/1 6 O... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15FBG §3 Z16UmgrStG ArtIII §12 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Einbringung von Kapitalanteilen (Beteiligungen) durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht im Firmenbuch einzutragen. Entscheidungstexte 6 Ob 314/04a Entscheidungstext OGH 10.01.2005 6 Ob 314/04a Veröff: SZ 2005/1 6 O... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15FBG §3 Z16UmgrStG ArtIII §12 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Einbringung von Kapitalanteilen (Beteiligungen) durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht im Firmenbuch einzutragen. Entscheidungstexte 6 Ob 314/04a Entscheidungstext OGH 10.01.2005 6 Ob 314/04a Veröff: SZ 2005/1 6 O... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z2FBG §10 Abs1GBG §20 litaHGB §124 Abs1
Rechtssatz: An den Beschluss des Firmenbuchgerichtes über die Änderung des Firmennamens ist das Grundbuchsgericht inhaltlich gebunden. Wegen des herrschenden Legalitätsprinzips ist es dem Grundbuchsgericht bei Vornahme der Änderung des Firmennamens verwehrt, die Erfüllung grundverkehrsrechtlicher Voraussetzungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen zu prüfen und die Anmerkung der Namensän... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z2FBG §10 Abs1GBG §20 litaHGB §124 Abs1
Rechtssatz: An den Beschluss des Firmenbuchgerichtes über die Änderung des Firmennamens ist das Grundbuchsgericht inhaltlich gebunden. Wegen des herrschenden Legalitätsprinzips ist es dem Grundbuchsgericht bei Vornahme der Änderung des Firmennamens verwehrt, die Erfüllung grundverkehrsrechtlicher Voraussetzungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen zu prüfen und die Anmerkung der Namensän... mehr lesen...
Norm: FBG §3FBG §10
Rechtssatz: Die Erklärung, dass eine bereits erfolgte Anmeldung einer eintragungspflichtigen Tatsache wieder zurückgezogen werde, ist wirkungslos. Entscheidungstexte 6 Ob 229/02y Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 229/02y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117754 ... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z16KO §43 Abs3
Rechtssatz: Die Anmerkung einer Anfechtungsklage im Firmenbuch (bei den betroffenen Gesellschaften) ist im Gesetz nicht vorgesehen; § 43 Abs 3 KO ist im Firmenbuchrecht nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 234/01g Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 234/01g European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z16KO §43 Abs3
Rechtssatz: Die Anmerkung einer Anfechtungsklage im Firmenbuch (bei den betroffenen Gesellschaften) ist im Gesetz nicht vorgesehen; § 43 Abs 3 KO ist im Firmenbuchrecht nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 234/01g Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 234/01g European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15HGB §193HGB §202UmgrStG §12 Abs1UmgrStG §16 Abs5UmgrStG §19 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. Diese Bilanzen müssen bei der... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15HGB §193HGB §202UmgrStG §12 Abs1UmgrStG §16 Abs5UmgrStG §19 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. Diese Bilanzen müssen bei der... mehr lesen...