Entscheidungen zu § 21 Abs. 4 ASchG

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Steiermark 1997/01/29 30.13-17/96

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Stmk. K. GesmbH zu verantworten, daß laut Feststellung des Arbeitsinspektorates Leoben vom 9.3.1995 im LKH J. der Hauptfluchtweg im 1. Obergeschoß durch einen fahrbaren Medikamentenkasten so verstellt gewesen sei, daß ein Öffnen im Gefahrenfalle nur mit größten Schwierigkeiten möglich gewesen wäre und diese Fluchttür überdies versperrt gewesen sei, obwohl d... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 29.01.1997

RS UVS Steiermark 1997/01/29 30.13-17/96

Rechtssatz: Was als Fluchtweg und Notausgang im Sinne des § 21 Abs 4 ASchG zu werten ist, ist zwar im Gesetz nicht definiert, jedoch ergibt sich vor allem aus § 21 Abs 4 zweiter Satz leg. cit., der auf die darauf angewiesenen Personen bezug nimmt, daß Fluchtwege in der chirurgischen Abteilung eines LKH so beschaffen sein müssen, daß sie im Falle einer Gefahr sämtlichen darin befindlicher Personen - das sind Arbeitnehmer, Patienten, Besucher, Angehörige von Fremdfirmen - ein rasches und sic... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 29.01.1997

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