RS UVS Steiermark 1997/01/29 30.13-17/96

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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Rechtssatz

Was als Fluchtweg und Notausgang im Sinne des § 21 Abs 4 ASchG zu werten ist, ist zwar im Gesetz nicht definiert, jedoch ergibt sich vor allem aus § 21 Abs 4 zweiter Satz leg. cit., der auf die darauf angewiesenen Personen bezug nimmt, daß Fluchtwege in der chirurgischen Abteilung eines LKH so beschaffen sein müssen, daß sie im Falle einer Gefahr sämtlichen darin befindlicher Personen - das sind Arbeitnehmer, Patienten, Besucher, Angehörige von Fremdfirmen - ein rasches und sicheres Verlassen des Traktes ermöglichen. Somit muß auch die Evakuierung bettlägeriger Personen durch die Fluchtwege möglich sein. Da die Evakuierung einer gesamten Abteilung eines Krankenhauses durch eine gerade ein Meter breite Tür bei einem im Notfall üblicherweise gegebenen gewissen Zeitdruck zumindest untunlich ist, hatte als Fluchtweg an der chirurgischen Abteilung auch die (breitere) Flügeltüre zu dienen, die auch mittels Piktogrammen als Fluchtweg erkennbar beschildert und für die Evakuierung nicht gehfähiger Patienten im Brandfall im Stiegenhaus und in der Folge ins Freie gedacht war. Diese Türe dürfte daher nicht durch einen fahrbaren Medikamentenkasten optisch (und daneben auch tatsächlich) versperrt werden. Fluchtwege müssen zur jederzeitigen Benutzbarkeit freigehalten werden. Auch ein leichter fahrbarer Medikamentenschrank gefährdet diesen Zweck.

Schlagworte
Fluchtweg Hindernis Krankenhaus
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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