Begründung: Gegen den nach dem Antrag der klagenden Partei vom Erstgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag über S 8,010.000 erhoben die beiden Beklagten rechtzeitige Einwendungen, in welchen sie u.a. die mangelnde örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zufolge abredewidriger Domizilierung des Blankoakzeptes behaupteten. Das Erstgericht stellte ua fest, die beiden Beklagten hätten der Zweiganstalt der klagenden Partei in Salzburg schriftlich die Ermächtigung erteilt, den Wech... mehr lesen...
Norm: WG Art10 JN §89 WG Art. 10 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992 JN § 89 heute JN § 89 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Wenn in dem der Verbindlichkeit eines ... mehr lesen...
Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Beschaffung eines Barkredites in Höhe von 75.000 S. Die Parteien vereinbarten für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Darlehensansuchen und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen die Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Wien bzw. des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien. Der Beklagte akzeptierte den von der Klägerin ausgestellten Blankowechsel vom 15. Oktober 1974. In diesem Wechsel setzte die Klägerin die mit 18. Oktober 1974... mehr lesen...
Norm: JN §89 WG Art4 WG Art10 JN § 89 heute JN § 89 gültig ab 01.01.1898 WG Art. 4 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992 WG Art. 10 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992... mehr lesen...
Auf Grund der von der Beklagten in Wien ausgestellten, an die Mitteleuropäische Handelsbank AG in Frankfurt am Main als Bezogene gerichteten, bei Vorlage jedoch nicht eingelösten Schecks vom 28. August 1974, lautend auf 80.000 DM, und vom 5. September 1974, lautend auf 75.000 DM, erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte den Scheckzahlungsauftrag des Erstgerichtes vom 31. Oktober 1974 über insgesamt 155.000 DM samt Anhang. Keiner der beiden Schecks enthält eine besondere Angabe des ... mehr lesen...
Das Erstgericht erließ antragsgemäß auf Grund des von der Klägerin am 20. Feber 1974 ausgestellten und von den beiden Beklagten akzeptierten Wechsels einen auf die Wechselsumme von 15.645.75 S samt Anhang lautenden Wechselzahlungsauftrag. Die Beklagten erhoben rechtzeitig Einwendungen. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. Mai 1974 erhoben sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes unter Hinweis auf das Ratengesetz. Die Klägerin bra... mehr lesen...
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden war, auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß auch... mehr lesen...
Norm: JN §89 JN §104 A JN § 89 heute JN § 89 gültig ab 01.01.1898 JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN §... mehr lesen...
Begründung: Laut Kaufantrag vom 13. 3. 1959 kauften die Beklagten von der klagenden Partei einen Musikautomaten, und zwar in der Form, dass die klagende Partei ihn vom Nebenintervenienten gegen Barzahlung kaufte und ihn sodann auf Raten bei Terminsverlust und unter Eigentumsvorbehalt an die Beklagten weiterverkaufte. Zur Deckung des Kaufpreises übergaben die Beklagten der klagenden Partei fünf Blankoakzepte. Aufgrund dieser Akzepte erwirkte die klagende Partei einen Wechselzahlung... mehr lesen...
Der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Kreisgerichtes St. Pölten hat, akzeptierte einen Blankowechsel mit dem Zahlungsort W. im Sprengel des Kreisgerichtes Krems, der sodann auf den Klagebetrag ausgestellt wurde. Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsauftrag rechtzeitig Einwendungen, wendete in der ersten mündlichen Streitverhandlung örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Kreisgerichtes Krems gemäß § 6 RatenG. ein und beantragte in erster Linie die Nichtigerklärung de... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z8 JN §89 RatenG §6WG Art17 JN § 51 heute JN § 51 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 JN § 51 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 JN § 51 gült... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs1 A JN §89 JN § 88 heute JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 JN § 89 heute ... mehr lesen...
Das Prozeßgericht hat erkannt, daß der gegen den Beklagten erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrecht bleibe. Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt. Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Beklagten nicht Folge gegeben. Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Prozeßgerichtes hat der Schwager des Beklagten, Leopold L., zum Zwecke des Ankaufes eines ... mehr lesen...
Norm: JN §89 JN §99 ZPO §557 Abs1 JN § 89 heute JN § 89 gültig ab 01.01.1898 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...
Norm: JN §89 JN §99 ZPO §557 JN § 89 heute JN § 89 gültig ab 01.01.1898 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...