Norm
JN §89Rechtssatz
Auch für das Wechselverfahren ist eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN zulässig. Sie muß nicht im Wechsel selbst enthalten sein.Auch für das Wechselverfahren ist eine Gerichtsstandvereinbarung nach Paragraph 104, JN zulässig. Sie muß nicht im Wechsel selbst enthalten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046665Dokumentnummer
JJR_19731003_OGH0002_0070OB00174_7300000_001