Norm
JN §89Rechtssatz
Eine Wechselklage nach § 557 ZPO kann nur beim allgemeinen Gerichtsstande des Wechselschuldners oder beim Gericht des Zahlungsortes eingebracht werden (§ 89 JN), nicht aber beim Gerichtsstande des Vermögens im Sinne des § 99 JN.Eine Wechselklage nach Paragraph 557, ZPO kann nur beim allgemeinen Gerichtsstande des Wechselschuldners oder beim Gericht des Zahlungsortes eingebracht werden (Paragraph 89, JN), nicht aber beim Gerichtsstande des Vermögens im Sinne des Paragraph 99, JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0046937Dokumentnummer
JJR_19340709_OGH0002_0010OB00363_3400000_002