Begründung: Am 11. Juli 1986 beantragte die betreibende Partei beim Landesgericht Innsbruck aufgrund des "Beschlusses der Türkischen Republik" (richtig vermutlich des Urteils [Karar] des Bezirksgerichtes [Sulh Hukuk Mahkemesi] der Türkischen Republik [T(ürkiye) C(umhuriyeti)] in Trabzon [früher Trapezunt]) vom 8. Juli 1985, "GZ" (richtig Grundzahl) 1984/1096, (Urteilszahl) 1985/627, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von "mtl. Unterhalt seit 23.10.84 über TL" (türkis... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §97 Abs2 Z4EO §80 Z1JN §76 Abs2JN §109JN §110
Rechtssatz: Ist die "österreichische Jurisdiktionsformel" anzuwenden, wird die Zuständigkeit der Behörden des Erststaates unter Anwendung des österreichischen Rechts geprüft; wird von Österreich nicht die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit beansprucht, ist zu prüfen, ob irgendeine Gerichtsbehörde des anderen Staates, also nicht unbedingt das erkennende Gericht, nach irgen... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §24JN §76 Abs2 IIA5
Rechtssatz: Die Anerkennung eines österreichischen Gerichtsurteiles in Ehesachen ist in der deutschen Bundesrepublik gewährleistet, wenn sie nicht durch einen der Versagungsgründe des § 328 Abs 1 Z 1 bis 4 der deutschen ZPO ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 348/52 Entscheidungstext OGH 09.07.1952 2 Ob 348/52 ... mehr lesen...
Norm: JN §76 Abs2 IIA6
Rechtssatz: I.) Die im § 76 II JN genannten Ehesachen sind der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. II.) In Ehesachen sind Neuerungen im Rechtsmittelverfahren beachtlich. III.) Wenn eine frühere österreichische Staatsbürgerin, die einen Reichsdeutschen geheiratet hat, die Staatsbürgerschaftserklärung abgegeben hat, ist das Ehescheidungsverfahren bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu unterbrechen. ... mehr lesen...