RS OGH 1946/6/24 1Ob43/46, 1Ob33/46, 1Ob27/46

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1946
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Norm

JN §76 Abs2 IIA6
  1. JN § 76 heute
  2. JN § 76 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. JN § 76 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985

Rechtssatz

I.) Die im § 76 II JN genannten Ehesachen sind der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen.römisch eins.) Die im Paragraph 76, römisch zwei JN genannten Ehesachen sind der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen.

II.) In Ehesachen sind Neuerungen im Rechtsmittelverfahren beachtlich.römisch zwei.) In Ehesachen sind Neuerungen im Rechtsmittelverfahren beachtlich.

III.) Wenn eine frühere österreichische Staatsbürgerin, die einen Reichsdeutschen geheiratet hat, die Staatsbürgerschaftserklärung abgegeben hat, ist das Ehescheidungsverfahren bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu unterbrechen.römisch drei.) Wenn eine frühere österreichische Staatsbürgerin, die einen Reichsdeutschen geheiratet hat, die Staatsbürgerschaftserklärung abgegeben hat, ist das Ehescheidungsverfahren bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu unterbrechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/46
    Entscheidungstext OGH 27.03.1946 1 Ob 27/46
    Vgl auch; Beisatz: Nach Abgabe der Staatsbürgerschaftserklärung ist das unterbrochene Verfahren nicht wieder fortzusetzen. (T2)
  • 1 Ob 33/46
    Entscheidungstext OGH 10.06.1946 1 Ob 33/46
    Ähnlich; Beisatz: Die Staatsbürgerschaftserklärung ist im Rekursverfahren zu berücksichtigen. (T1) Veröff: JBl 1946,395
  • 1 Ob 43/46
    Entscheidungstext OGH 24.06.1946 1 Ob 43/46
    Veröff: JBl 1946,281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0046691

Dokumentnummer

JJR_19460624_OGH0002_0010OB00043_4600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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