Norm
4.DVEheG §24Rechtssatz
Die Anerkennung eines österreichischen Gerichtsurteiles in Ehesachen ist in der deutschen Bundesrepublik gewährleistet, wenn sie nicht durch einen der Versagungsgründe des § 328 Abs 1 Z 1 bis 4 der deutschen ZPO ausgeschlossen ist.Die Anerkennung eines österreichischen Gerichtsurteiles in Ehesachen ist in der deutschen Bundesrepublik gewährleistet, wenn sie nicht durch einen der Versagungsgründe des Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 der deutschen ZPO ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0046672Dokumentnummer
JJR_19520709_OGH0002_0020OB00348_5200000_001