Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, Australien, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser Rechtsanwalt in Wien, wegen Testamentsanfech... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helene G***** und 2. Franz G*****, beide vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Petra B*****, vertreten durch Mag. Doris-Bettina Fürtbauer, Rechtsanwältin in Mödling, wegen Löschung einer bücherlich... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Wiederherstellung, Feststellung und Zustimmung zur Einverleibung eines Geh- und Fahrtrechts ob einer dem Erstbeklagten gehörigen, näher bezeichneten Liegenschaft gerichtete Begehren und das Begehren auf Ersichtlichmachung gegenüber der Zweitbeklagten ob einer weiteren näher bezeichneten Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wer... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten zuletzt die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, das Fahren der Kläger über ein Grundstück der Beklagten entlang der Fahrrillen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen aller Art durch eine Absperrung oder andere Maßnahmen zu vereiteln. Sie bewerteten das Unterlassungsbegehren mit 5.000 EUR. Das Erstgericht gab diesem Begehren statt, das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR nich... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten die Unterlassung einer konzentrierten Zuleitung von Wasser auf ihr Grundstück. Im Rubrum der Klage führten sie den „Streitwert gemäß § 5 Z 4 lit b AHK“ mit 21.800 EUR an. Eine Bewertung des Interesses nach § 59 JN sowie jeglicher Hinweis auf die Bewertungsvorschriften dieses Gesetzes fehlten. Das Erstgericht zog den Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 Satz 3 JN heran und verneinte deshalb - nach Streitanhängigkeit - seine sachliche Zuständigkeit. Es hi... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien - jene der zweitbeklagten Partei beschränkt auf die Haftungssumme eines bestimmten Haftpflichtversicherungsvertrags - für alle (zukünftigen) Folgen des Verkehrsunfalls vom 15. 8. 2006 an der Kreuzung Mariazellerstraße - Redfeldgasse in Kapfenberg im Ausmaß von 50 %. Er bewertete sein rechtliches Interesse mit 7.500 EUR. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte diese... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Roman R*****, 2. Gabriele R*****, vertreten durch Beneder Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Part... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten die Feststellung, dass keine Dienstbarkeit des Wasserbezugs zu Lasten ihres Grundstücks und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke der Beklagten bestehe. Weiters begehrten sie, die Beklagte zur Unterlassung aller Handlungen zu verpflichten, die sich als Ausübung einer solchen Dienstbarkeit darstellten. In der Klage wurde der Streitgegenstand mit 5.800 EUR bewertet. Aufgrund einer Streitwertbemängelung durch die Beklagte wurde in der ... mehr lesen...
Norm: JN §60JN §59RATG §10 Z2 lita
Rechtssatz: Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo die Liegenschaft selbst streitverfangen ist. Das ist bei einem aus einem Kaufvertrag bzw. dem Eigentumsrecht abgeleiteten Räumungsbegehren nicht der Fall. Mangels eines Jahresmietzinses (kein Bestandverhältnis) ist für die Rechtsanwaltskosten auch die Bestimmung des § 10 Z 2 lit a RATG nicht maßgeblich, die Bewertung des Klägers... mehr lesen...