Norm: JN §58 Abs2 JN § 58 heute JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz: Das Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestands eines Arbeitsverhältnisses ist unter sinngemäßer Anwendung des § 58 Abs 2 JN zu berechnen und jedenfalls (zumindest)... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin auf Feststellung, sie sei auf Grund des Mietvertrags vom 10. 6. 1961, hilfsweise vom 1. 1. 1981/8. 1. 1982, hilfsweise der Zusatzvereinbarung vom 8. 7. 1982/20. 8. 1982, hilfsweise seit 18. 3. 2001 Hauptmieterin des Objekts Nr 8 im 1. Stock und des am Ende des Hofs gelegenen Lagerraums im Haus *****straße *****, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin in der Hauptsache nicht Folge. Es sprach aus, d... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3 MRG §37 Abs1 Z1MRG aF §37 Abs3 Z18a JN §58 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs2 MRG § 2 heute MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025 MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Marco R*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Edwin Stangl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1. Wolfgang S*****, 2. W*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Günt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist als Ehefrau des Thomas S***** aufgrund dessen mit der beklagten Partei geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mitversichert. Dem Versicherungsverhältnis liegen die allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 1994 zugrunde. Vertragsgemäß ist auch Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu gewähren. Als Versicherungssumme wurde der Betrag von S 340.000,-- vereinbart. Nach Art 6 Punkt 1. der ARB 1994 übernimmt der Versich... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da das Feststellungsbegehren der Klägerin auf den aufrechten Bestand ihres Dienstverhältnisses gerichtet ist, ist das Begehren gem. § 45 Abs 2 ASGG iVm § 500 Abs 3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 58 JN zu bewerten (Arb 9408). Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich daher bei einer unbestimmten Dauer des Dienstverhältnisses nach dem zehnfachen Jahresentgelt und übersteigt sohin bei weitem S 50.000,--. Soweit... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war bis 29.August 1990 mit Gerlinde R***** verheiratet, die Mieterin eines Reihenhauses in Trofaiach war, das als Ehewohnung diente. Gerlinde R***** kündigte das Bestandverhältnis zum 30.April 1989 auf. Am 18.Mai 1989 vermietete die Eigentümerin das Reihenhaus an den Kläger, der vom Beklagten die Räumung wegen titelloser Benützung begehrt. Den Wert des Streitgegenstandes gab der Kläger mit S 12.000 an. Das Reihenhaus liegt in einer beliebten Wohngegend u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat an der Grenze ihrer Liegenschaft in Graz, Wetzelsdorf, Staudgasse 12, einen Zaun errichtet, der aus Betonsäulen und einem daran befestigten Drahtgeflecht besteht. Der Beklagte pflanzte auf seinem Nachbargrundstück Staudgasse 10 in einem Abstand von 50 cm entlang dieses Zaunes Thujenpflanzen. Bis zum Jahre 1984 schnitt er diese Pflanzen regelmäßig so, daß zwischen den Thujen und dem Drahtgeflecht ein freier Raum von etwa 20 cm bleib. Am 3.Apr... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei hatte der beklagten Partei einen Standplatz an der Straßenfront ihres in Wien, Kärntnerstraße 19 betriebenes Warenhauses zur Verfügung gestellt. Streit herrscht darüber, ob der beklagten Partei noch das Recht zur Benützung des Standplatzes zusteht oder nicht. Von Bedeutung für die vorliegende Rechtssache ist vor allem der Rechtsstreit 47 C 234/80 des Erstgerichtes: Die klagende Partei begehrte in dieser Rechtssache die Feststellung, daß dem Beklagt... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur unentgeltlichen übertragung von 84 % der Geschäftsanteile der 'GRUND- C BAU' D E F Gesellschaft mbH an den Kläger oder eine von ihm namhaft gemachte Person sowie die Herausgabe der Korrespondenz, der Belege und der sonstigen Firmenunterlagen eines bestimmten Zeitraums; den Wert des Streitgegenstandes gab er in der Klage mit S 2.500,-- an. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte di... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stellte das Begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen es zu unterlassen, die Liegenschaft EZ ***** KG S***** zur Ausübung des Fischereirechts zu betreten. Der Wert des Streitgegenstands wurde in der Klage mit 10.000 S angegeben. Das Erstgericht entschied mit seinem Urteil vom 6. Mai 1983 im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte es dahin ab, dass es... mehr lesen...
Norm: JN §58 Abs2 ZPO §448 b ZPO §501 ZPO §502 Bb JN § 58 heute JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 448 heute ZPO § 448 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I N... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2 JN §58 Abs2 JN § 56 heute JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001... mehr lesen...