RS OGH 2023/6/26 13Ra12/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2023
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Norm

JN §58 Abs2
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestands eines Arbeitsverhältnisses ist unter sinngemäßer Anwendung des § 58 Abs 2 JN zu berechnen und jedenfalls (zumindest) mit dem dreifachen Jahresbezug zu bewerten. Damit unterliegt die Klage nicht der Bewertungsfreiheit durch den Kläger; vielmehr ist für die Ermittlung des Prozesskostenersatzes auf den Zwangsstreitwert des § 58 Abs 2 JN abzustellen. Die Ansicht, es komme auf den Einkommensverlust des Klägers an, kann nicht geteilt werden und ist mit § 58 Abs 2 JN sowie obiger Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Danach ist ausschließlich auf den Jahresbezug und nicht auf eine Entgeltdifferenz abzustellen.Das Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestands eines Arbeitsverhältnisses ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, JN zu berechnen und jedenfalls (zumindest) mit dem dreifachen Jahresbezug zu bewerten. Damit unterliegt die Klage nicht der Bewertungsfreiheit durch den Kläger; vielmehr ist für die Ermittlung des Prozesskostenersatzes auf den Zwangsstreitwert des Paragraph 58, Absatz 2, JN abzustellen. Die Ansicht, es komme auf den Einkommensverlust des Klägers an, kann nicht geteilt werden und ist mit Paragraph 58, Absatz 2, JN sowie obiger Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Danach ist ausschließlich auf den Jahresbezug und nicht auf eine Entgeltdifferenz abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 12/23x
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2023 13 Ra 12/23x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100159

Im RIS seit

01.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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