Norm
JN §58 Abs2Rechtssatz
Das Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestands eines Arbeitsverhältnisses ist unter sinngemäßer Anwendung des § 58 Abs 2 JN zu berechnen und jedenfalls (zumindest) mit dem dreifachen Jahresbezug zu bewerten. Damit unterliegt die Klage nicht der Bewertungsfreiheit durch den Kläger; vielmehr ist für die Ermittlung des Prozesskostenersatzes auf den Zwangsstreitwert des § 58 Abs 2 JN abzustellen. Die Ansicht, es komme auf den Einkommensverlust des Klägers an, kann nicht geteilt werden und ist mit § 58 Abs 2 JN sowie obiger Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Danach ist ausschließlich auf den Jahresbezug und nicht auf eine Entgeltdifferenz abzustellen.Das Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestands eines Arbeitsverhältnisses ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, JN zu berechnen und jedenfalls (zumindest) mit dem dreifachen Jahresbezug zu bewerten. Damit unterliegt die Klage nicht der Bewertungsfreiheit durch den Kläger; vielmehr ist für die Ermittlung des Prozesskostenersatzes auf den Zwangsstreitwert des Paragraph 58, Absatz 2, JN abzustellen. Die Ansicht, es komme auf den Einkommensverlust des Klägers an, kann nicht geteilt werden und ist mit Paragraph 58, Absatz 2, JN sowie obiger Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Danach ist ausschließlich auf den Jahresbezug und nicht auf eine Entgeltdifferenz abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100159Im RIS seit
01.08.2023Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023