RS OGH 1991/11/28 1Ob271/72, 3Ob519/77, 1Ob554/79, 7Ob599/83, 7Ob695/84, 3Ob106/85 (3Ob107/85), 7Ob6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1973
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Norm

JN §56 Abs2
JN §58 Abs2
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei Streitigkeiten betreffend das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Mietverhältnisses ist zwar der Gesamtbetrag der auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins der Bewertung zugrunde zu legen (§ 58 Abs 2 JN), doch setzt dies voraus, daß das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Behauptung oder ist sie begrifflich nicht möglich, weil auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages geklagt wird, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs 2 JN vorzunehmen (Fasching, Kommentar I 359).Bei Streitigkeiten betreffend das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Mietverhältnisses ist zwar der Gesamtbetrag der auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins der Bewertung zugrunde zu legen (Paragraph 58, Absatz 2, JN), doch setzt dies voraus, daß das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Behauptung oder ist sie begrifflich nicht möglich, weil auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages geklagt wird, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 56, Absatz 2, JN vorzunehmen (Fasching, Kommentar römisch eins 359).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 271/72
    Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 271/72
    Veröff: EvBl 1973/159 S 353
  • 3 Ob 519/77
    Entscheidungstext OGH 03.05.1977 3 Ob 519/77
    nur: Bei Streitigkeiten betreffend das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Mietverhältnisses ist zwar der Gesamtbetrag der auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins der Bewertung zugrunde zu legen (§ 58 Abs 2 JN). (T1) Veröff: RZ 1977/134 S 262
  • 1 Ob 554/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 554/79
    Beisatz: Dies gilt auch für das Übergabsbegehren aus titelloser Benützung. (T2) Veröff: JBl 1980,103
  • 7 Ob 599/83
    Entscheidungstext OGH 05.05.1983 7 Ob 599/83
  • RS0046497">7 Ob 695/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 7 Ob 695/84
    Beisatz: Bei der Beurteilung des Gegenstandes des Rechtsstreites ist auf die Einwendungen des Beklagten (nur) insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie im Zusammenhang mit den Angaben des Klägers erkennen lassen, welche Rechtsverhältnisse strittig sind. (T3) Veröff: JBl 1986,54
  • RS0046497">3 Ob 106/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 106/85
    Vgl auch
  • RS0046497">7 Ob 629/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 7 Ob 629/91
    Beis wie T2; Veröff: RZ 1993/80 S 213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046497

Dokumentnummer

JJR_19730131_OGH0002_0010OB00271_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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