Begründung: Der Minderjährige beantragte zuletzt, seinen Vater schuldig zu erkennen, ihm an Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 3. 2002 zu Handen seiner Mutter EUR 14.044,75 zu bezahlen und den Vater ab 1. 4. 2002 zu verpflichten, ihm einen monatlichen Unterhalt im Betrag von EUR 895,04 zu leisten (ON 119 iVm ON 125). Das Erstgericht verpflichtete den Vater in Erhöhung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 7. 11. 1994 auferlegten Unterhaltsverpfl... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist die Bestimmung des Geldunterhalts für den mj Christoph, geboren am 3. 5. 1985. Der Vater verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich vom 5. 3. 1998 (ON 220), für Christoph 3.650 S (= 265,26 EUR) vom 1. 1. 1997 bis 31. 3. 1998 und 4.500 S (= 327,03 EUR) ab 1. 4. 1998 jeweils monatlich an Unterhalt zu zahlen. Am 14. 11. 2000 beantragte Christoph die Erhöhung seines Unterhalts auf 9.250 S (= 672,22 EUR) vom 1. 1. 1997 bis 31. 5. 2000 und au... mehr lesen...
Begründung: Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 11. 7. 2002, ON 107 und ON 108, wurde dem Unterhaltserhöhungsbegehren der nunmehrige Rechtsmittelwerber teilweise stattgegeben. Die Entscheidungen wurden ihnen am 17. 7. 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Am 1. 8. 2001 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz ein, mit dem die Mutter der beiden Unterhaltsberechtigten in deren Namen den Antrag stellte, die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der beiden Beschlüsse vom 11. 7. 2002 ... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag der Minderjährigen verpflichtete das Erstgericht den Vater ab 1. September 2001 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 448,-- und wies das Mehrbegehren ab. Infolge der Rekurse der Minderjährigen gegen den abweisenden Teil des Beschlusses sowie des Vaters mit dem Begehren, ihn lediglich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 403,-- zu verpflichten, änderte das Rekursgericht den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf EUR 474,-- und sprach aus, das... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes und die Erhöhung des anlässlich der Scheidung der Ehe der Parteien verglichenen Unterhaltsbeitrages des Mannes. Der laufende Unterhalt möge ab 1. 11. 2000 von 4.650 S auf 8.250 S monatlich erhöht werden. Das Berufungsgericht gab dem Rückstandsbegehren im Ausmaß von 2.376,40 EUR und dem Erhöhungsbegehren teilweise ab 1. 1. 2001 statt und erhöhte den monatlichen Unterhaltsbeitrag um 236,19 EUR. Die Mehrbegehren... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der mj. Theresa wurde am 9. 9. 1994 geschieden. Das Kind lebt bei seiner Mutter, der die Obsorge übertragen wurde. Der Vater wurde mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. 2. 2001 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.000,-- verpflichtet. Am 2. 10. 2001 beantragte der Magistrat der Stadt W***** (Jugendwohlfahrt) in Vertretung des Kindes die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 10. 2001 um S 830,-- (= EUR 60,32) auf S 3.830,-- (= E... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 5.200 ab 1. 3. 1999 und wies das darüberhinausgehende Mehrbegehren (unbekämpft) ab. Das Rekursgericht wies den dagegen von der Mutter erhobenen Rekurs, soweit er sich gegen den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in der Höhe von S 4.000 ab 1. 1. 2001 richtete, mangels Beschwer zurück und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsre... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der Minderjährigen war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 101,74 EUR (= S 1.400) verpflichtet. Die Minderjährige begehrte die Erhöhung des Unterhalts ab 1. 12. 1999 auf 276,16 EUR (= S 3.800) monatlich. Das Erstgericht erhöhte den vom Vater monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag um 148,26 EUR (= S 2.040,10) auf 250 EUR (= S 3.440,08) und wies das Mehrbegehren - unbekämpft - ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und s... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Wahl der Ermittlungsmethode nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden (RIS-Justiz RS0066223) und ist somit grundsätzlich keine Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Für die Bewertung von mit einer Liegenschaft verbundenen Rechten bzw darauf haftenden Lasten sieht § 3 Abs 3 LBG neben dem Vergleichswertverfahren (§ 4), dem Ertragswertverfahren (§ 5) und dem Sachwertverfahren (§ 6) subsi... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge von je S 4.000 monatlich pro Kind für den mj. N***** um S 7.000 auf S 11.000 monatlich und für den mj. A***** um S 1.500 auf S 5.500 monatlich. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde. Dieser Beschluss wird vom Vater bekämpft. Hinsichtlich des mj. N***** bezeichnet er sein Rechtsmittel als außerordentlichen Revisionsrekurs. Hinsichtlich des mj. A***** erhob er einen... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte antragsgemäß die vom Vater für seinen Sohn Gregor ab 1. 12. 1999 zu erbringende Unterhaltsleistung von bisher 5.600 S auf 6.800 S. Das Rekursgericht wies den vom Vater gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 16. 10. 2001 als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Dagegen brachte der Vater einen an das Rekursgericht adressierten, in der gemeinsamen Einlaufstelle des Erst- und des... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 28. 6. 2000 bewilligte das Erstgericht der Beklagten als betreibender Partei gegen den Kläger als Verpflichteten aufgrund eines prätorischen Vergleiches zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands von S 19.918,74 und des laufenden Unterhalts von S 6.639,58 im Monat die Forderungs- und Fahrnisexekution. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Erstgerichtes, mit dem es ausgesprochen hatte, dass der Anspruch, zu de... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber war zuletzt zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 3.800 S vom 1. 1. 1994 bis 17. 3. 1997 und 4.300 S ab 18. 3. 1997 verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsleistung auf monatlich 4.750 S (vom 1. 10. 1994 bis 30. 6. 1995), auf 4.850 S (vom 1. 7. 1995 bis 30. 6. 1996), auf 4.950 S (vom 1. 7. 1996 bis 31. 3. 1997), auf 7.850 S (vom 1. 4. bis 30. 6. 1997), auf 8.050 S (vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 1998), auf 8.100 S (vom 1. 7. 1998 bi... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 20. 6. 2000 wurde der Betreibenden aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 29. 6. 1993 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 8.844,42 S und des laufenden Unterhalts von 6.163 S ab 1. 6. 2000 die - später eingeschränkte - Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten gegen einen bestimmten Drittschuldner "zustehenden Forderungen auf Überbrückungszahlung und Kostenersatz für Sozialversicherung" und deren Überweisung zur Einziehung bis ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegen den mj. Paul von S 3.500,-- auf S 7.700,-- monatlich. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 21. 3. 2001 und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde. Der nach einer (innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegebenen) schriftlichen Eingabe an das Rekursgericht, die an das Erstgericht weitergeleitet wurde, vor dieses geladene Va... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegen den mj. Paul von S 3.500,-- auf S 7.700,-- monatlich. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 21. 3. 2001 und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde. Der nach einer (innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegebenen) schriftlichen Eingabe an das Rekursgericht, die an das Erstgericht weitergeleitet wurde, vor dieses geladene Va... mehr lesen...
Begründung: Am 29. 12. 1997 stellte die Mutter im Namen der Minderjährigen den Antrag, den außerehelichen Vater ab 1. 12. 1994 zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 9.500 zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen den Unterhaltserhöhungsantrag mit der
Begründung: aus, die beantragte Unterhaltserhöhung entspreche nicht seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht den Unterhaltsbeitrag des Vaters vom 1. 1. 1995 bis... mehr lesen...
Begründung: Der am 1. Dezember 1976 geborene Kläger erlitt im Juli 1997 einen Verkehrsunfall. Seither besteht bei ihm eine nahezu komplette Querschnittlähmung unterhalb des Kopfes, wobei einige funktionell nahezu wertlose Restbewegungen der rechten und linken Hand sowie des rechten Beines vorhanden sind. Weiters besteht beim Kläger eine nahezu komplette Atemlähmung. Um die Atmung aufrechtzuerhalten, ist der Kläger mit einem Beatmungsgerät sowie einer Raumluftbeatmung ausgestatte... mehr lesen...
Begründung: Die außerehelich geborene Minderjährige stellte am 8. 2. 2000 den Antrag, ihren Vater von bisher S 1890,-- zur Zahlung des Regelbedarfs von S 4.430,-- rückwirkend ab 1. 2. 1999 (unter Berücksichtigung bisher geleisteter Teilzahlungen) zu verpflichten. Der Vater stimmte einer Unterhaltsfestsetzung von bloß monatlich S 2.500,-- ab 1. 12. 1999 zu. Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 3.500,-- ab 1. 2. 1999 und wies das darüb... mehr lesen...
Begründung: Mit Antrag vom 11. 5. 2000 begehrten die durch ihren Vater vertretenen Kinder - zu diesem Zeitpunkt waren beide noch minderjährig - die Mutter zu verpflichten, für die Dauer des eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens vorläufigen Unterhalt von S 5.500,- monatlich (für Christina) und S 4.500,- monatlich (für Johanna) zu zahlen. Mit Beschluss vom 4. 8. 2000 gab das Erstgericht diesem Antrag statt. Einem von der Mutter gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt verpflichtet, für den Minderjährigen monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.500,- zu zahlen. Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 10. 1999 auf insgesamt S 9.400,- und für die Zeit ab 1. 11. 1999 auf insgesamt S 10.400,-. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Minderjährigen von jeweils S 100,- monatlich wies es ab. Das Rekursgericht gab einem vom Minderjährig... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner Oppositionsklage, den betriebenen Anspruch der Beklagten, seiner unehelichen Tochter, von 16.800 S an Unterhaltsrückstand und 2.800 S an monatlichem Unterhalt wegen Eintritts deren Selbsterhaltungsfähigkeit für erloschen zu erklären. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 503 Abs 1 ZPO - vorbehaltlich des § 508 ZPO - nicht zulässi... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 2.400 ab 1. 8. 1998. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Mutter legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Nov... mehr lesen...
Begründung: Die beiden minderjähigen Mädchen Sandra, geboren am 25. 5. 1989, und Lisa, geboren am 22. 2. 1996, sind beide die außerehelichen Töchter des vom Rekursgericht - in Abweichung vom Erstgericht - zu folgenden Unterhaltszahlungen verpflichteten Vaters: Für Sandra (gegenüber bisher S 1.500,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.700,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.900,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 4.400,-- und vom 1. 1. 200... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14aAußStrG 2005 §63 Abs4JN §58 Abs1ZPO §508 Abs4
Rechtssatz: Beträgt der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht in Anwendung der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN entschieden hat, mehr als S 260.000,- und hat es dabei ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist, gibt es keinen Abänderungsantrag nach § 14a AußStrG. Wird ein solcher dennoch erhoben und weist ihn das Rekursgericht samt dem gleichz... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 20. 12. 1999 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 12. 7. 1996 bis 31. 12. 1996 mit monatlich S 9.700, dann für das Jahr 1997 mit S 9.600, für 1998 mit S 9.900 und für 1999 bis November mit S 10.300 und danach dann mit S 9.800 jeweils monatlich festgesetzt. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren auf Festsetzung eines Unterhaltsbetrages von insgesamt S 15.000 monatlich wurde jedoch abgewiesen. Das Rekursg... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag des mj. Florian T***** setzte das Erstgericht den bisher von seinem Vater zu leistenden Unterhalt von S 3.500,-- monatlich auf S 4.100,-- hinaus (ON 35). Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Minderjährigen wurde unbekämpft abgewiesen. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss den vom Vater gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge und erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig. Mit seinem außerordentli... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte in erster Instanz vom Beklagten - ihrem Ehegatten - monatliche Unterhaltsbeträge von S 3.550,-- für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis 31. 8. 1999 und von S 2.500,-- ab 1. 9. 1999. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 3.550,-- für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis zum 30. 6. 1999 und von S 2.500,-- ab 1. 11. 1999 bis auf weiteres. Das Mehrbegehren der Klägerin wies es ab. Das in der Hauptsache ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Über Antrag des Vaters setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 24. 10. 1999 den monatlichen Unterhalt für den damals 17 1/2jährigen Alexander von monatlich S 7.500,-- auf S 6.400,-- herab (ON 36). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dagegen erhob der Minderjährige außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem er den Streit... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem Antrag der beiden Minderjährigen, die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Vaters von monatlich je 1.000 S ab 1. 9. 1997 um monatlich 2.000 S für Elisabeth und monatlich 1.500 S für Kristin zu erhöhen, teilweise bzw für Kristin ab 1. 2. 1998 zur Gänze statt. Das Rekursgericht bestätigte die - nur vom Vater angefochtene - erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen die zwei... mehr lesen...