RS OGH 2000/7/26 7Ob150/00k, 3Ob206/01t, 2Ob82/07h, 4Ob33/08v, 1Ob140/08g, 9Ob46/08t, 1Ob106/14s, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2000
beobachten
merken

Norm

AußStrG §14a
AußStrG 2005 §63 Abs4
JN §58 Abs1
ZPO §508 Abs4

Rechtssatz

Beträgt der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht in Anwendung der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN entschieden hat, mehr als S 260.000,- und hat es dabei ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist, gibt es keinen Abänderungsantrag nach § 14a AußStrG. Wird ein solcher dennoch erhoben und weist ihn das Rekursgericht samt dem gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs anstelle diesen als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln zurück und erwächst dieser Beschluss mangels Anfechtung in Rechtskraft, so ist der Erhebung eines weiteren inhaltsgleichen außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge Konsumation der Rechtsmittelrechtes, unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 150/00k
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 150/00k
  • 3 Ob 206/01t
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 206/01t
    Auch
  • 2 Ob 82/07h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 82/07h
    Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere als einheitliches Rechtsmittel anzusehende Rechtsmittelschriftsätze, die als „Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und ordentliche Revision" sowie als „außerordentliche Revision" bezeichnet wurden, wurden vom Berufungsgericht als ordentliche Revision behandelt und diese gemeinsam mit dem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, wobei die Zurückweisung der (einheitlichen) Revision in Rechtskraft erwuchs. (T1)
  • 4 Ob 33/08v
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 33/08v
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 140/08g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 140/08g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 46/08t
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 46/08t
    Auch; Beisatz: Hier: Verfahren über die Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts. (T2)
  • 1 Ob 106/14s
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 106/14s
    Vgl
  • 7 Ob 2/19y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 2/19y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114002

Im RIS seit

25.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten