RS OGH 2024/10/24 7Ob150/00k; 3Ob206/01t; 2Ob82/07h; 4Ob33/08v; 1Ob140/08g; 9Ob46/08t; 1Ob106/14s; 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2000
beobachten
merken

Norm

AußStrG §14a
AußStrG 2005 §63 Abs4
JN §58 Abs1
ZPO §508 Abs4
  1. AußStrG § 14a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  2. AußStrG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 508 heute
  2. ZPO § 508 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 508 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 508 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 508 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 508 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Beträgt der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht in Anwendung der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN entschieden hat, mehr als S 260.000,- und hat es dabei ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist, gibt es keinen Abänderungsantrag nach § 14a AußStrG. Wird ein solcher dennoch erhoben und weist ihn das Rekursgericht samt dem gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs anstelle diesen als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln zurück und erwächst dieser Beschluss mangels Anfechtung in Rechtskraft, so ist der Erhebung eines weiteren inhaltsgleichen außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge Konsumation der Rechtsmittelrechtes, unzulässig.Beträgt der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht in Anwendung der Berechnungsregel des Paragraph 58, Absatz eins, JN entschieden hat, mehr als S 260.000,- und hat es dabei ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist, gibt es keinen Abänderungsantrag nach Paragraph 14 a, AußStrG. Wird ein solcher dennoch erhoben und weist ihn das Rekursgericht samt dem gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs anstelle diesen als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln zurück und erwächst dieser Beschluss mangels Anfechtung in Rechtskraft, so ist der Erhebung eines weiteren inhaltsgleichen außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge Konsumation der Rechtsmittelrechtes, unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114002

Im RIS seit

25.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten