Begründung: Die Beklagte, die geschiedene Ehefrau des Klägers, betreibt gegen diesen exekutiv Unterhalt aufgrund zweier, jeweils vor dem Bezirksgericht Hietzing abgeschlossener Unterhaltsvergleiche: Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 30. August 2005 wurde ihr zu AZ 18 E 4009/05x zur Hereinbringung rückständiger Unterhaltsbeträge sowie laufender Unterhaltsforderungen von monatlich 513 EUR ab 1. September 2005 die Exekution bewilligt; mit Beschluss desselben Gerichts v... mehr lesen...
Norm: JN §57ZPO §500 IIA2ZPO §500 IIH
Rechtssatz: Nach § 57 JN, der gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 3 ZPO auch für den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts im selbständigen Sicherungsverfahren nach § 379 EO sinngemäß anzuwenden ist, ist unter anderem bei Streitigkeiten, die nur die Sicherstellung einer Forderung betreffen, der Betrag der Forderung (oder der eines allenfalls geringerwertigen Pfandgegenstands) maßgebend. ... mehr lesen...