Norm: AußStrG §12 Abs2JN §49a AußStrG § 12 heute AußStrG § 12 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Wird zur Sicherung eines allfälligen Rückforderungsanspruches die Festsetzung einer Zahlungsmodalität durch Hinterlegung der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge verlangt, so obliegt... mehr lesen...
Norm: JN §49a JN §49 Abs2 Z2b JN § 49 heute JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.202... mehr lesen...
Norm: JN §49a
Rechtssatz:
Die Bezirksgerichte nach § 49 a JN stehen zu anderen Gerichten auf gleicher Organisationsstufe im Verhältnis bloß heilbarer Unzuständigkeit. Die Bezirksgerichte nach Paragraph 49, a JN stehen zu anderen Gerichten auf gleicher Organisationsstufe im Verhältnis bloß heilbarer Unzuständigkeit.
Entscheidungstexte 6 Ob 560/81 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: EheRÄG ArtXXIIEheRÄG ArtXXIII JN §29 JN §49a JN § 29 heute JN § 29 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 29 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1997
Rechtssatz:
Mangels gesetzlicher Überg... mehr lesen...
Norm: EheRÄG ArtXXIIJN §49a
Rechtssatz:
Die Vollziehbarkeit des § 49 a JN hängt von der Einrichtung der dort vorausgesetzten familienrechtlichen Abteilungen ab. Zur Einrichtung dieser "Quasibehörde" hat der Gesetzgeber in Art XXII EheRÄG den Normsetzer der Geschäftsverteilung berufen. Er hat ihn dabei auch gesetzlich gebunden, ohne aber bestimmte Regelungen in Ansehung der am 01.01.1980 bereits anhängigen Rechtssachen zu treffen. Ein... mehr lesen...