RS OGH 1981/10/21 6Ob560/81, 6Ob620/90, 6Ob584/93, 1Ob160/01p, 2Ob227/03a, 5Ob134/10g, 5Nc14/11w, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1981
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Norm

JN §49a
JN §49 Abs2 Z2b

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, dass unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. Hier: Vorbringen, dass zur Tilgung einer während der aufrechten Ehe vom Kläger eingegangenen und von ihm allein abzustattenden Schuld die Beklagte ab Scheidung der Ehe vereinbarungsgemäß teilweise beizutragen habe.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 560/81
    Entscheidungstext OGH 21.10.1981 6 Ob 560/81
    Veröff: RZ 1983/35 S 149
  • 6 Ob 620/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 620/90
    nur: Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, daß unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. (T1) Beisatz: Diese Auslegung des § 49 a JN ist zur wortgleichen Regelung nach § 49 Abs 2 Z 2 c JN unverändert aufrechtzuerhalten. (T2)
  • 6 Ob 584/93
    Entscheidungstext OGH 27.10.1993 6 Ob 584/93
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 160/01p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 160/01p
    Auch; Beisatz: Auch Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die aus Anlass einer Scheidung geschlossen worden sind, stammen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten und wurzeln insofern im Familienrecht, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen, selbst wenn sie nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen. (T3)
  • 2 Ob 227/03a
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 227/03a
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 134/10g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 134/10g
    Vgl aber; Beisatz: Nach neuerer und inzwischen ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fallen Ansprüche, auch wenn sie sich aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, jedenfalls dann nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind. (T4); Bem: Siehe auch RS0044093 (T9). (T5)
  • 5 Nc 14/11w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Nc 14/11w
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 33/13w
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 33/13w
    Auch; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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