RS OGH 1993/9/22 5Ob527/93, 5Ob549/94, 2Ob561/95, 1Ob287/99h, 3Ob337/99a, 8Ob52/04m, 1Ob271/05t, 8Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

JN §49 Abs2 Z2b
JN §49 Abs2 Z2c
JN §76a
ZPO §502 Abs3 Z1 K
ZPO §502 Abs5 Z1

Rechtssatz

Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein; nur dann kann von einem eherechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Charakter des Rechtsstreites oder davon gesprochen werden, dass sich der geltend gemachte Anspruch - wie § 49 Abs 2 Z 2 c JN in Verbindung mit § 502 Abs 3 Z 1 ZPO verlangt - aus dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft ergibt. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (hier: Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 527/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 527/93
    Veröff: EvBl 1994/36 S 169 = ÖA 1994,74
  • 5 Ob 549/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 549/94
    Beisatz: Hier: Klage auf Rückzahlung eines Darlehens, gestützt auf einen Anspruch aus einer Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die Hälfte der Rückzahlungsraten eines Darlehens für Investitionen in das als Ehewohnung verwendete Haus zu leisten hat. (T1)
  • 2 Ob 561/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 2 Ob 561/95
    Auch; Beisatz: Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sein. (T2)
  • 1 Ob 287/99h
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 287/99h
    Auch; nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T3)
    Beis wie T2; Beisatz: Kann der eingeklagte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind beziehungsweise waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor (hier: gemeinsam betriebene Privatzimmervermietung). (T4)
  • 3 Ob 337/99a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 3 Ob 337/99a
    Vgl; Beisatz: Einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, der nicht aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringt, sondern daraus, dass der geschiedene Ehegatte seinem nach der Scheidung festgelegten Besuchsrecht den Kindern gegenüber nicht nachkommt, stellt keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN dar. Die Klägerin macht einen Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend, für den es ohne Bedeutung ist, dass die Streitteile verheiratet waren, der also auch ohne die (frühere) familienrechtliche Beziehung denkbar ist. (T5)
  • 8 Ob 52/04m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 52/04m
    nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. (T6)
    Beis wie T4 nur: Kann der eingeklagte Anspruch auch zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind beziehungsweise waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. (T7)
    Beisatz: Hier: Rechtsstreit über Teilung einer von mittlerweile geschiedenen Ehegatten gemeinsam betriebenen Landwirtschaft ist keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN. (T8)
  • 1 Ob 271/05t
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 271/05t
    Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (früher § 49 Abs 2 Z 2c JN), sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend. (T9)
    Beisatz: Hier: Streit zwischen Ex-Ehegatten um Rückzahlung einer dem vormaligen Vermieter geleisteten Kaution. (T10)
  • 8 Ob 19/06m
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 19/06m
    Auch; Beisatz: Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig. (T11)
  • 10 Ob 22/07v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 22/07v
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 57/07z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 57/07z
    nur: Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind. (T12); Beis wie T9
  • 1 Ob 46/08h
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 46/08h
    Auch; Beisatz: Hier: Klage mit der eine Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsvereinbarung geltend gemacht wird - bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2b JN bejaht. (T13)
  • 2 Ob 269/08k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 269/08k
    Auch; Beisatz: Klagen über Herausgabeansprüche zwischen verheirateten Ehegatten fallen daher nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN - keine familienrechtliche Streitigkeit. (T14); Bem: Einfügung von "nicht" entsprechend dem Entscheidungswortlaut - Juni 2013 (T14a)
  • 6 Ob 153/09g
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 153/09g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO. (T15)
  • 9 Ob 88/09w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 88/09w
    nur: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T16)
    Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Die zu 1 Ob 160/01p und 2 Ob 227/03a vertretene gegenteilige Ansicht wird für den konkreten Fall ausdrücklich abgelehnt. (T17)
  • 5 Ob 134/10g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 134/10g
    nur T3; nur: Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind. (T18)
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG abgeleiteter Anspruch betreffend die Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag. (T19)
  • 1 Ob 3/11i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 3/11i
    Auch; nur T16; Beis wie T2; Beis wie T7
  • 5 Nc 14/11w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Nc 14/11w
    Vgl auch; Beisatz: Das Eheverhältnis muss für den Anspruch selbst bestimmend sein. (T20)
  • 6 Nc 15/11z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 15/11z
    Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN. (T21)
  • 4 Ob 34/13y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 34/13y
    Auch; nur: Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. (T22)
    Beisatz: Hier: Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Schadenersatzklagen wegen Vereitelung des Kontaktrechts verneint, weil der Anspruch in gleicher Weise zwischen Eltern bestehen kann, die nie miteinander verheiratet waren. (T23)
  • 10 Ob 33/13w
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 33/13w
    Auch; nur T22; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T24)
  • 6 Ob 136/13p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 136/13p
    Vgl auch; Beisatz: Bei dem Prozess, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach § 97 ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten. (T25)
  • 1 Ob 229/13b
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 229/13b
    Vgl; Veröff: SZ 2013/129
  • 3 Ob 227/13y
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 227/13y
    Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Detektivkosten. (T26)
  • 6 Ob 29/15f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 29/15f
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 9 Ob 22/16z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 22/16z
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T21
  • 4 Ob 190/16v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 190/16v
    Auch; Beisatz: Streitigkeiten aus einer Entlastungsvereinbarung über den Kindesunterhalt fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN. (T27)
  • 6 Ob 133/17b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 133/17b
    Vgl; Beis wie T21
  • 6 Ob 101/19z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 101/19z
    Auch; Beisatz: Hier: Dass die Erwartung des Fortbestands der Ehe seinerzeit Motiv für die Übertragung des Geschäftsanteils gewesen sein mag, reicht für die Subsumtion unter § 49 Abs 2 Z 2b JN nicht aus. (T28)
  • 3 Ob 61/20x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 3 Ob 61/20x
  • 3 Ob 98/20p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2020 3 Ob 98/20p
    Beis wie T25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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