Norm
JN §49 Abs2 Z2bRechtssatz
Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein; nur dann kann von einem eherechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Charakter des Rechtsstreites oder davon gesprochen werden, dass sich der geltend gemachte Anspruch - wie § 49 Abs 2 Z 2 c JN in Verbindung mit § 502 Abs 3 Z 1 ZPO verlangt - aus dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft ergibt. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (hier: Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum).Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein; nur dann kann von einem eherechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Charakter des Rechtsstreites oder davon gesprochen werden, dass sich der geltend gemachte Anspruch - wie Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO verlangt - aus dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft ergibt. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (hier: Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020