RS OGH 1980/6/18 6Ob583/80, 4Ob516/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1980
beobachten
merken

Norm

EheRÄG ArtXXII
JN §49a

Rechtssatz

Die Vollziehbarkeit des § 49 a JN hängt von der Einrichtung der dort vorausgesetzten familienrechtlichen Abteilungen ab. Zur Einrichtung dieser "Quasibehörde" hat der Gesetzgeber in Art XXII EheRÄG den Normsetzer der Geschäftsverteilung berufen. Er hat ihn dabei auch gesetzlich gebunden, ohne aber bestimmte Regelungen in Ansehung der am 01.01.1980 bereits anhängigen Rechtssachen zu treffen. Ein Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung der bei einem in der Anlage zur JN nicht bezeichneten Bezirksgerichte vor dem 31.12.1979 anhängig gewordenen Streitsache der in § 49 a JN genannten Art auf die familienrechtlichen Abteilungen ist auch nicht kraft Analogie zu anderen gesetzlichen Regelungen anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 516/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 516/80
  • 6 Ob 583/80
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 6 Ob 583/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046392

Dokumentnummer

JJR_19800618_OGH0002_0060OB00583_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten