Norm: JN §47 Abs3
Rechtssatz: Sowohl aus § 47 Abs 3 JN ("Die Entscheidung ..... ist den Parteien durch das als zuständig bestimmte Gericht mitzuteilen") als auch aus § 47 Abs 1 und 2 JN ergibt sich, daß der Gesetzgeber unter der "Entscheidung", welche gemäß § 47 Abs 3 JN durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, jeweils nur die Sachentscheidung über den Kompetenzkonflikt im Sinne der Bestimmung der Zuständigkeit eines der beteiligte... mehr lesen...
Begründung: Nachdem der Kläger an der in der Klage angegebenen Anschrift - Braunau, Laabstraße 23 - nicht zur Parteienvernehmung geladen werden konnte (ON 16 und 17), weil er nach dem Bericht des Zustellers verzogen war (ON 17), teilte sein Rechtsanwalt in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. Juni 1989 mit, daß der Kläger nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland "aufhältig und wohnhaft" sei, jedoch zu seiner Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht in Mauerkirchen ... mehr lesen...
Norm: JN §47 Abs3
Rechtssatz: Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofes über den Zuständigkeitsstreit von zwei Gerichten ist nicht anfechtbar. Entscheidungstexte 5 Ob 321/69 Entscheidungstext OGH 07.01.1970 5 Ob 321/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046438 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: JN §47 Abs3
Rechtssatz: Die Entscheidung des Gerichtshofes über den Zuständigkeitsstreit zweier Bezirksgerichte unterliegt keiner Anfechtung der sachlichen Richtigkeit. Entscheidungstexte 5 Ob 113/58 Entscheidungstext OGH 16.04.1958 5 Ob 113/58 Veröff: NZ 1959,138 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958... mehr lesen...