RS OGH 1993/6/9 9ObA71/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1993
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Norm

JN §47 Abs3

Rechtssatz

Sowohl aus § 47 Abs 3 JN ("Die Entscheidung ..... ist den Parteien durch das als zuständig bestimmte Gericht mitzuteilen") als auch aus § 47 Abs 1 und 2 JN ergibt sich, daß der Gesetzgeber unter der "Entscheidung", welche gemäß § 47 Abs 3 JN durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, jeweils nur die Sachentscheidung über den Kompetenzkonflikt im Sinne der Bestimmung der Zuständigkeit eines der beteiligten Gerichte versteht. Wird die Entscheidung über den Kompetenzkonflikt aus formalen Gründen abgelehnt, kommt hingegen die Rechtsmittelbeschränkung des § 47 Abs 3 JN nicht zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046424

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_009OBA00071_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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