TE OGH 1989/9/18 4Nd511/89

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Veröffentlicht am 18.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 36 C 29/88 p 36 C 29/88 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Hans-Alex M***, Geschäftsinhaber, Pocking, Passauer Straße 12, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried, wider die beklagte Partei Zoltan R***, Arbeitnehmer, Wien 3, Kollergasse 18/1, vertreten durch Dr. Roland Deißenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 24.994,78 s.A. in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Bezirksgericht Mauerkirchen wird die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. Juni 1989, 36 C 29/88 p-19, aufgetragen.

Text

Begründung:

Nachdem der Kläger an der in der Klage angegebenen

Anschrift - Braunau, Laabstraße 23 - nicht zur Parteienvernehmung geladen werden konnte (ON 16 und 17), weil er nach dem Bericht des Zustellers verzogen war (ON 17), teilte sein Rechtsanwalt in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. Juni 1989 mit, daß der Kläger nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland "aufhältig und wohnhaft" sei, jedoch zu seiner Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht in Mauerkirchen anreisen könne. Von einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht wolle Abstand genommen werden; der Klagevertreter werde den Kläger zu der vom Rechtshilfegericht anzuberaumenden Tagsatzung stellig machen. Der Beklagte erklärte sich mit der Vernehmung des Klägers vor dem Bezirksgericht Mauerkirchen einverstanden (S. 66 f). Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ersuchte hierauf das Bezirksgericht Mauerkirchen, den Kläger als Partei zu vernehmen; der Klagevertreter möge aufgefordert werden, ihn stellig zu machen (ON 19). Das Bezirksgericht Mauerkirchen lehnte dieses Rechtshilfeersuchen wegen Unzuständigkeit ab. Wenn der Kläger nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland wohne und "unter seiner Büroanschrift in Braunau geklagt" sei, wäre allenfalls das Bezirksgericht Braunau um die "Parteienvernehmung zu ersuchen" (ON 20).

Das Prozeßgericht legte hierauf den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung vor. Seiner Auffassung nach ergebe sich die Zuständigkeit des ersuchten Gerichtes daraus, daß die Vernehmung des Klägers nach dem übereinstimmenden Parteiwillen in Mauerkirchen durchzuführen sei.

Rechtliche Beurteilung

Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (Fasching I 253; SZ 57/161, EvBl. 1981/99, je mwN).

Nach § 37 Abs. 3 JN ist ein Rechtshilfeersuchen dann abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Aus § 37 Abs. 2 JN geht hervor, daß für Rechtshilfeersuchen das Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Unter welcher Voraussetzung dies bei der Vernehmung von Personen der Fall ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Frage, ob ein ersuchtes Gericht nur zur Vernehmung solcher Zeugen und Parteien örtlich zuständig ist, die dort ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 66 ff JN), also dort wohnen, ihren gewöhnlichen oder jeweiligen Aufenthalt haben - vgl. die von Fasching I 253 erwähnte Übung der Gerichte, nach Erhalt eines Rechtshilfeersuchens den Akt zur Vernehmung von Zeugen, die zwar im Sprengel des ersuchten Gerichtes ihren Wohnsitz haben, jedoch zu einem benachbarten Gericht eine kürzere und kostensparendere Verbindung haben, an dieses Gericht mit dem Ersuchen um Vernehmung der Zeugen weiterzusenden -, bedarf jedoch hier keiner näheren Untersuchung: Beide Parteien haben die Vernehmung des Klägers durch das Bezirksgericht Mauerkirchen begehrt. Da einem (spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten) übereinstimmenden Antrag der Parteien, eine Streitsache einem anderen als dem zunächst angerufenen Gericht zu übertragen, stattgegeben werden muß (§ 31 a Abs. 1 JN), ist dem übereinstimmenden Antrag der Parteien daß ein bestimmtes Gericht eine Rechtshilfevernehmung durchführen möge, umso mehr zu entsprechen.

Das Bezirksgericht Mauerkirchen hat somit die Erfüllung des Rechtshilfeersuchens zu Unrecht abgelehnt; dessen Erledigung war ihm daher aufzutragen.

Anmerkung

E18067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040ND00511.89.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19890918_OGH0002_0040ND00511_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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