Begründung: Die Betreibende, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich, erwirkte gegen die Verpflichtete, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Italien, einen Unterlassungsexekutionstitel. Mit der Behauptung, die Verpflichtete habe gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, beantragte die Betreibende beim Bezirksgericht Villach einerseits die Exekution nach § 355 EO und andererseits - zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags - die Forderungsexekution nach § 294 EO. Die ... mehr lesen...
Begründung: Die Verpflichtete, die ihren Sitz in Deutschland hat, wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbaren Endbeschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 7. 7. 2006, AZ 5 C 313/05g, schuldig erkannt, durch Abstellen eines auf sie zugelassenen LKW auf der Liegenschaft der Betreibenden deren ruhigen Besitz gestört zu haben und jede weitere derartige Störung zu unterlassen. Die Betreibende beantragte unter Behauptung neuerlicher gleichartiger Besitzstörungshandlungen die Bewil... mehr lesen...
Begründung: Nach den Angaben in der Klage ist der Kläger österreichischer Staatsangehöriger mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und die Beklagte eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei. Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von 34.000 EUR sA. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, ein Repräsentant der Beklagten habe ihn im Jahre 1999 in Österreich zum Abschluss eines Anlagevertrags verleitet und ihm dabei unter Vorspiegelu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt von der beklagten, nach seinen Angaben in der Türkei ansässigen Aktiengesellschaft die Zahlung von 16.500 EUR sA. Die Beklagte bzw deren Repräsentanten hätten den Kläger sowie zahlreiche andere Kleinanleger in Österreich und Deutschland bewusst (mit Beteiligung bloß am Gewinn etc) zu einer praktisch wertlosen Beteiligung an der Beklagten veranlasst. Zahlreiche Rückforderungsbegehren seien erfolglos gewesen. Der Kläger habe im Hinblick auf die Wertlosig... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht Graz-Ost eingebrachten Klage von den Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel dieses Gerichts haben, die Zahlung des Preises eines Inserats. Das Bezirksgericht Graz-Ost wies mit Beschluss vom 17. 3. 2009 die Klage sofort wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, weil nach den Angaben in der Klage Linz als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Aufgrund des Antrags der Klägerin, die Rechtssache an das nicht of... mehr lesen...
Norm: JN §28 Abs1 Z2JN §28 Abs4
Rechtssatz: Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesondere auch in Exekutionssachen. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: JN §28 Abs4
Rechtssatz: In § 28 Abs 4 JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt, dies ist als Redaktionsversehen zu beurteilen, weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...