RS OGH 2002/7/1 3Nd516/00, 7Nd515/01, 7Nd514/01, 3Nd511/01, 3Nd516/01, 3Nd507/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Norm

JN §28 Abs4
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

In § 28 Abs 4 JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt, dies ist als Redaktionsversehen zu beurteilen, weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen.In Paragraph 28, Absatz 4, JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt, dies ist als Redaktionsversehen zu beurteilen, weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114392

Dokumentnummer

JJR_20001129_OGH0002_0030ND00516_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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