Norm: JN §109 JN §114 Abs2 UVG §2 Abs1 JN § 109 heute JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 JN § 109 gültig von 01.05.1983... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, der nach dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ZPF 1 bosnischer Staatsangehöriger ist und unter der Anschrift *****, Bosnien, wohnt, begehrt die Ergänzung der im Urteil vom 27. November 1998 des Grundgerichts D*****, über die Scheidung seiner Eltern festgesetzten Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners, und zwar „beginnend ab dem 27. 11. 1998 Kindesunterhalt in Höhe eines monatlichen Betrags von 15 % seines persönlichen Einkommens zu bezahlen". Der... mehr lesen...
Begründung: Die am 17. 1. 1985 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsbürgerin und lebt ständig bei ihrer Mutter in Polen. Der Antragsgegner ist ihr ehelicher Vater und polnischer Staatsangehöriger. Er wohnt seit langem in Wien. Im Verfahren 19 Hc 3/91 des Bezirksgerichtes Donaustadt, das aufgrund eines nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen vom 20. 6. 1956 im Namen der Antragstellerin von der Mutter in Polen gestellten Antrags eingeleitet worden war, verpflichtete sich... mehr lesen...
Norm: JN §114 Abs1 JN §114 Abs2AußStrG-BegleitG ArtIII Z6 JN § 114 heute JN § 114 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003 JN § 114 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 JN § 114 gü... mehr lesen...
Begründung: Dominik und Pia R***** entstammen der geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Der Sohn ist am 23. 5. 1983, die Tochter am 6. 4. 1984 geboren, der Sohn sohin seit dem 1. 7. 2001 volljährig (Inkrafttreten des KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 gemäß dessen Art XVIII § 1 Abs 1 iVm § 21 ABGB idF Art I Z 1 leg cit; Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 485 [530]). Beide Kinder leben bei ihrer Mutter, der auch die Obsorge zugesprochen ist. ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater wurde (letztmals von der gegenständlichen Antragstellung) mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 24. 4. 1997 (ON 38) verpflichtet, an die beiden Minderjährigen Unterhalt, und zwar für den älteren Sohn S 6.300 monatlich und für den jüngeren Sohn S 5.000 monatlich jeweils ab 1. 11. 1996 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde sein Unterhaltsherabsetzungsantrag abgewiesen. In weiterer Folge stellte der Antragsteller am 16. 6. 1997 (ON 39) einen Antrag auf Hera... mehr lesen...
Begründung: Der mj Florian Z***** befindet sich in Pflege und Erziehung seiner Mutter Martina Z*****. Der Vater bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Wertpapiervermittler. In der Zeit vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1998 hat er dem Betrieb durchschnittlich 20.380 S netto monatlich entnommen. Der Unterhaltssachwalter, das Amt für Jugend und Familie 1., 8., 9. Bezirk, beantragte am 13. 5. 1997, den Vater ab 1. 8. 1996 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 3.000 S ... mehr lesen...
Die am 8. Juni 1969 unehelich geborene minderjährige M F (nunmehr durch Namensgebung M K) ist österreichische Staatsbürgerin und hat - ebenso wie ihre Mutter - den Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Vor ihrer Übersiedlung wohnten die Mutter und das Kind zuletzt in Wien, Pötzleinsdorferhöhe, also im Sprengel des Bezirksgerichtes Döbling. Mit der Führung der vormundschaftlichen Geschäfte war jedoch kein Wiener Gericht befaßt. Daß eine Vormundschaft bei irgendeinem anderen öst... mehr lesen...
Norm: JN §28 JN §109 Abs1 JN §111 JN §114 Abs2Vormundschaftsabk Österreich - BRD ArtI JN § 28 heute JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...
Die am 28. Juni 1955 geborene Klägerin wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. Oktober 1974, L 260/74-13, wegen Geistesschwäche voll entmundigt. Sie begehrte mit der am 7. Feber 1977 eingebrachten Klage von ihrem ehelichen Vater zufolge fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit die Erhöhung seiner monatlichen Unterhaltsleistungen von 2700 S auf 7658.40 S. Das Erstgericht wies diese Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück, weil der Pflegschaftsrichter im außer... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IC ABGB §166 E AußStrG §1 B1EGZPO ArtI JN §1 DVb2bb JN §114 Abs2 ABGB § 141 heute ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 141 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ... mehr lesen...
Der antragstellende Minderjährige und dessen gesetzliche Vertreterin, seine uneheliche Mutter, sind in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsbürger. Mit rechtskraftigem Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 15. Feber 1971, 2 C 1214/70, wurde der im Sprengel des Bezirksgerichtes Kirchbach wohnhafte Hans E der nunmehrige Antragsgegner, als Vater des antragstellenden Minderjährigen festgestellt und verpflichtet, diesem ab 1. Juni 1970 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit dem Beschluß vom 26. 7. 1971 den Antrag des Amtsvormundes, den außerehelichen Vater Bruno Z beginnend mit 1. 8. 1971 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 950.- für sein am 31. 12. 1963 geborenes Kind Kornelia M zu verhalten, zurückgewiesen. Über den gegenständlichen Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsleistung des auf Grund eines Anerkenntnisses als außerehelicher Vater der Minderjährigen festgestellten Antragsgegners könne nur im streitigen Verfahren... mehr lesen...
Norm: AußStrG §186 ABGB §141 IG ABGB §166 F JN §1 DVb2bbJN idF BGBl 1971/342 §114 Abs2 AußStrG § 186 heute AußStrG § 186 gültig ab 01.01.2005 ABGB § 141 heute ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durc... mehr lesen...