RS OGH 1983/1/14 6Nd550/77, 6Nd526/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1977
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Norm

JN §28
JN §109 Abs1
JN §111
JN §114 Abs2
Vormundschaftsabk Österreich - BRD ArtI
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 111 heute
  2. JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 114 heute
  2. JN § 114 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. JN § 114 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 114 gültig von 01.07.1971 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1970

Rechtssatz

Auch dann, wenn die Vormundschaft über ein in der BRD befindliches uneheliches österreichisches minderjähriges Kind gemäß Art I des Vormundschaftsabk von Behörden in der BRD geführt wird, bestehen die inländische Gerichtsbarkeit und eine Restzuständigkeit jenes inländischem Gerichtes weiter, bei welchem die Vormundschaft zuletzt im Inland geführt wurde. In Ermangelung eines solchen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des die Restzuständigkeit wahrzunehmenden Vormundschaftsgerichtes nach § 109 (1) JN; gegebenfalls hat eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 28 JN zu erfolgen. Das danach örtlich zuständige inländische Vormundschaftsgericht hat über den Unterhaltsanspruch im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 8 Ob 149/75 = EFSlg 24605).Auch dann, wenn die Vormundschaft über ein in der BRD befindliches uneheliches österreichisches minderjähriges Kind gemäß Artikel römisch eins, des Vormundschaftsabk von Behörden in der BRD geführt wird, bestehen die inländische Gerichtsbarkeit und eine Restzuständigkeit jenes inländischem Gerichtes weiter, bei welchem die Vormundschaft zuletzt im Inland geführt wurde. In Ermangelung eines solchen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des die Restzuständigkeit wahrzunehmenden Vormundschaftsgerichtes nach Paragraph 109, (1) JN; gegebenfalls hat eine Gerichtsstandsbestimmung nach Paragraph 28, JN zu erfolgen. Das danach örtlich zuständige inländische Vormundschaftsgericht hat über den Unterhaltsanspruch im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 8 Ob 149/75 = EFSlg 24605).

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046085

Dokumentnummer

JJR_19771215_OGH0002_0060ND00550_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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